RA Dr. Johannes Senoner Pircher
Beschränkungen bei der Haftung des Überwachungsrats?
Bekanntlich ist der Überwachungsrat (häufig als Aufsichtsrat bezeichnet) angehalten, seine Pflichten mit Professionalität und Sorgfalt erfüllen.
Die Mitglieder des Überwachungsrats sind gem. Art. 2407 ZGB zum einen für die Richtigkeit ihrer Bestätigungen verantwortlich und müssen über die Dokumente, über welche sie in Ausübung ihres Amtes in Kenntnis sind, Stillschweigen bewahren. Falls sie eine dieser Verpflichtungen verletzen, können sie auf Schadensersatz geklagt werden.