Das Gesetz Nr. 898/1970, mittels welchem die Ehescheidung, geregelt ist, sieht unter Art. 5 vor, dass im Urteil, mittels welchem die Auflösung der Ehe (Scheidung) verfügt wird, zu Lasten eines der Ehegatten zu Gunsten des anderen die Zahlung eines regelmäßigen Unterhaltsbeitrags vorgesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der entsprechend begünstigte Ehegatte nicht über geeignete eigene Mittel verfügt und/oder sich dieselben aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann; dabei ist die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten zu prüfen, sowie deren persönliche und / oder finanzielle Mitwirkung während der Ehe beim Erwerb des jeweiligen persönlichen Vermögens und jenes der Familie, sowie die Dauer der Ehe und die Anzahl der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen.