Ihr starker Partner in Rechtsfragen

maßgeschneidert – fachlich kompetent – pragmatisch

Unser Expertenteam bietet Dienstleistungen in einem breiten Spektrum von Fachgebieten. Wir beraten Sie zu jeglichen Rechtsfragen und suchen maßgeschneiderte und pragmatische Lösungen.

Ein Überblick über unsere Tätigkeiten​

Verwaltungsrecht

Verwirklichung von Bauvorhaben in den Bereichen:

Wirtschaft- & Insolvenzrecht

Beratung und Abwicklung in folgenden Mandaten:

Familien- & Erbrecht

Mandantenvertretung und Lösungsfindung in folgenden Fällen:

Das Juristen- Team

DE/IT

RA Dr. Dieter Schramm

Raumordnung, Baurecht und Liegenschaften

Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Gewerbe und Industrie

DE/IT

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Agrar- und Höferecht

Banken- und Konkursrecht

Schadenersatz- und Versicherungsrecht

Strafrecht

DE/IT

RA Dr. Dorothea Passler

Banken- und Konkursrecht

Familien- und Erbrecht

Schadenersatz- und Versicherungsrecht

Arbeitsrecht

DE/IT/LD

RA Dr. Franz Complojer

Raumordnung, Baurecht und Liegenschaften

Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Wirtschaftsrecht und Inkasso

Strafrecht

DE/IT/EN

RA Dr. Stefanie Schuster

Familien- und Erbrecht

Schadenersatz- und Versicherungsrecht

Arbeitsrecht

DE/IT/LD/EN/RU

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Gewerbe und Industrie

Wirtschaftsrecht und Inkasso

Gemeinschafts- und internationales Privatrecht

Ein starkes Team im Hintergrund

Neues aus der Kanzlei

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.