Im Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).
Wird jemand in seinem Besitz an einer Sache gestört, kann er sich mittels der Besitzschutzklagen zur Wehr setzen, ohne überhaupt Eigentümer dieser Sache zu sein. Das italienische Zivilgesetzbuch sieht zwei Besitzschutzklagen vor: Klage auf Wiederherstellung des Besitzes (azione di reintegrazione) und die Klage auf Erhaltung des Besitzes (azione di manutenzione).
Nachfolgend die wichtigsten Grundlagen und Unterschiede der beiden Rechtmittel.
1) Klage auf Wiederherstellung des Besitzes (Art. 1168 ZGB)
Diese Klage ist das zu wählende Mittel bei Besitzentziehung, also wenn jemand gewaltsam oder heimlich aus dem Besitz gedrängt wird. Ein Beispiel hierfür wäre die Wegnahme eines Autos.
Das Rechtsmittel muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab der Entziehung eingebracht werden; war die Entziehung heimlich, beginnt die Frist erst mit der Entdeckung zu laufen.
Die Klage steht auch dem bloßen Inhaber (detentore) zu – außer bei Innehabung aus Dienst- oder Gastfreundschaftsgründen.
2) Klage auf Erhaltung des Besitzes (Art. 1170 ZGB)
Sie schützt gegen Störungen des Besitzes an Immobilien, dinglichen Rechten an Immobilien oder an einer Gesamtheit beweglicher Sachen, beispielsweise im Falle der Versperrung einer Zufahrt mittels dauerhaften Parkens.
Auch hier gilt eine Jahresfrist ab Störung.
Sie setzt voraus, dass der Besitz seit über einem Jahr ununterbrochen besteht und nicht gewaltsam oder heimlich erworben wurde.
Wie wird geklagt und wie lange dauert das Verfahren?
Beide Besitzschutzklagen werden mit Rekurs beim zuständigen Landesgericht eingebracht.Das entsprechende Verfahren ist in der Regel von kurzer Dauer, sodass der Besitzer wieder möglichst rasch die Verfügbarkeit über die Sache erlangt.