Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.

Mitglieder der LGBTQIA + Gemeinschaft gibt es überall – auch unter der Leserschaft der PZ.

„Anders sein“ wird in vielen Gesellschaften nach wie vor angefeindet, diskriminiert und mitunter sogar kriminalisiert und strafrechtlich verfolgt – weltweit heute noch in 65 Ländern. Das obwohl die Rechte der LGBTQIA+ Personen dem internationalen Menschenrechtsschutz unterliegen

In Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Verbot jeglicher Diskriminierung auf Grundlage sexueller Orientierung verankert. Aus der ital. Verfassung kann dieses Verbot indirekt u.a. aus dem Schutz der unverletzbaren Grundrechte (Art. 2) und dem Schutz der Gleichheit der Bürger, unabhängig von deren persönlichen und sozialen Verhältnissen (Art. 3), abgeleitet werden. Die EU-Staaten sind hinsichtlich eines besseren Schutzes der LGBTQIA+ Personen unterschiedlich weit vorangeschritten. In Italien gibt es seit 2003 erste Ansätze von Schutzmaßnahmen im Arbeitsrecht, die darauf abzielen der Diskriminierung der Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters, körperlicher oder geistiger Gebrechen, Religionszugehörigkeit und sexueller Orientierung Einhalt zu gebieten.

Im Bereich des Familienrechts erfolgte im Jahr 2016 die Regelung von gleichgeschlechtlichen zivilen Lebenspartnerschaften, die Regelung der diese betreffenden vermögens– und erbrechtlichen Belange sowie der gegenseitigen Unterstützung. Die Gleichschaltung mit den zivilrechtlichen Ehen wurde jedoch nicht vollzogen. Abgesehen davon, dass die eheliche Treuepflicht allein den zivilrechtlichen Ehen vorbehalten bleibt, ist nach wie vor das Recht auf Elternschaft der gleichgeschlechtlichen Paare nicht gesetzlich geregelt. Aufgrund dieser Gesetzeslücken musste bereits mehrmals der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. U.a. bestätigen die ergangenen Urteile, dass die sexuelle Orientierung gleichgeschlechtlicher Paare in keiner Weise deren Eignung als Eltern beeinträchtigt und die gesetzliche Elternschaft nicht nur aufgrund des Ergebnisses eines biologischen Vorganges, sondern auch aufgrund eines verantwortungsvollen Konsenses zur Inanspruch   nahme einer medizinisch assistierten Befruchtung bestätigt werden kann. Die gesellschaftlichen und politischen Diskussionen über diese und noch weitere offenen Probleme dauern noch an. Es bleibt zu hoffen, dass nach den seit dem fernen Jahr 2016 beinahe verstummten Antworten des Gesetzgebers, nun in absehbarer Zeit die dringend erforderlichen, noch ausständigen gesetzlichen Regelungen erlassen werden.

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