Gleichzeitiger Antrag auf Trennung und Scheidung der Ehe zulässig

RA Dr. Dorothea Passler

Mit der sog. Cartabia-Reform (GvD 149/2022) ist bekanntlich die gleichzeitige Beantragung von Trennung und Scheidung der Ehe vorgesehen worden.

Bislang haben die Gerichte diese Bestimmung allerdings dahingehend interpretiert, dass diese Möglichkeit lediglich bei Streitverfahren, nicht aber dann zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten die Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen einvernehmlich festlegen und diese dem Gericht dann lediglich zur Bestätigung vorlegen (müssen).

Zur Erinnerung: Die Anrufung bzw. Einschaltung des Gerichts bei Trennung und Scheidung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Ehegatten auf keine einvernehmlichen entsprechenden Bedingungen einigen und jedenfalls, wenn aus der Ehe gemeinsame minderjährige oder noch nicht wirtschaftlich selbständige Kinder entstammen, währenddem ansonsten die Trennung bzw. die Auflösung der Ehe (bei kirchlicher Heirat: das Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe), d.h. die Ehescheidung ohne weiteres vor dem Standesamt geregelt werden kann. Vor Gericht kann die Trennung oder Scheidung dann bekanntlich einvernehmlich oder strittig abgewickelt werden: einigen sich die Ehegatten auf die Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen, wird der Antrag gemeinsam gestellt und vom Gericht lediglich im Interesse der Kinder geprüft und (ggf.) bestätigt, bei Nichteinigung muss das Gericht diese Bedingungen nach entsprechender Beweisaufnahme mittels Urteils festlegen.

Mit kürzlich ergangenem Urteil des Obersten Gerichtshofs (Nr. 28727/2023) ist nunmehr ausdrücklich festgehalten und bestätigt worden, dass auch bei einvernehmlicher Abwicklung gleichzeitig mit der gerichtlichen Trennung der Ehe auch deren Auflösung (Scheidung) beantragt werden kann; dies nicht zuletzt zwecks Kostenersparnis für die betroffenen Ehepartner, aber auch zwecks Entlastung der Gerichte.

Die Entscheidung ist durchaus revolutionär, da bislang -auch für die Oberste Gerichtsinstanz- immer der Grundsatz gegolten hat, dass die aus der Auflösung der Ehe entstehenden Rechtsansprüche (wie z.B. der Scheidungs-Ehegattenunterhalt) bis zum Anlassfall, d.h. eben bis zur Scheidung, nicht verfügbar wären, d.h. dass auch die Betroffenen hierüber bis dahin nicht frei entscheiden konnten. Nunmehr hingegen verweist der Gerichtshof darauf, dass die Scheidungsbedingungen doch quasi vertraglichen Charakter zwischen den Ex-Ehepartnern hätten und nur dann Einschnitte erfahren dürften, sofern deren Abmachungen den Kindesinteressen oder aber anderen zwingenden Rechtsnormen widersprechen.

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