Amtsmissbrauch – Straftat abgeschafft

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Die Straftat des Amtsmissbrauchs (Art. 323 StGb) liegt immer dann vor, wenn eine Amtsperson oder die mit einem öffentlichen Dienst beauftragte Person, in der Absicht sich selbst oder einem anderen zu Unrecht einen vermögensrechtlichen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Schaden zu verursachen, ihr Amt missbraucht. Die Straftat konkretisiert sich immer dann, wenn es sich um die Verletzung von vom Gesetz auferlegten Verhaltensregeln, die keinen Ermessenspielraum zulassen oder um die Mitwirkung bei Entscheidungen/ Beschlussfassungen im Interessenkonflikt, auch bezogen auf nahe Verwandte, handelt. Die Straftat wird mit einer Haftstrafe von 2 bis 4 Jahren geahndet.

Zu einer Verurteilung muss seitens der Staatsanwaltschaft der Beweis erbracht werden, dass der Angeklagte die ihm zu Last gelegten Handlungen/Unterlassungen vorsätzlich (d.h. in der Absicht sich einen vermögensrechtlichen Vorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen) begangen hat; eine durchaus sehr schwierige Beweisführung.

Noch im Jahr 2021 waren italienweit ca. 5000 Strafverfahren bei den Gerichten anhängig, wobei es jedoch lediglich zu 18 Verurteilungen gekommen ist.

Schon seit Jahren behängt die politische Debatte zur Abschaffung dieses Strafbestandes. Als Grund für die Abschaffung der Straftat wurde dazu u.a. die nicht mehr aufschiebbare Entlastung der Gerichtsbehörden, die Vermeidung von mitunter unnötigen Ängsten der öffentlichen Verwalter bei Durchführung von Amtsgeschäften und die Vermeidung von Einflussnahmen auf die Amtsgeschäfte seitens der Strafrichter vorgegeben.

Seit kurzem wurde der Strafbestand des Amtsmissbrauchs abgeschafft.

Laufende Ermittlungen zu Vorfällen von Amtsmissbrauch werden aller Voraussicht nach archiviert und bereits behängende Prozesse müssten zumindest mit dem Freispruch des Angeklagten bzw. der Einstellung des Verfahrens, da der ihm angelastete Amtsmissbrauch keine strafbare Handlung mehr darstellt, zu Ende gebracht werden. Bei bereits in definitiver Rechtskraft ergangenen Urteilen, muss der Vollstreckungsrichter den Widerruf der Verurteilung anordnen.

Ob diese Gesetzesänderung tatsächlich verfassungskonform ist, wird sich zeigen sobald der Verfassungsgerichtshof damit beschäftigt wird. Europaweit wird die „Legalisierung“ des Amtsmissbrauchs als fragwürdiges Signal betrachtet. Man kann gespannt sein, ob darauf ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission folgen wird.

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