Neuigkeiten bei Cyber-Straftaten

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Höhere Strafen und neue Straftaten im Bereich der sog. Cyber-Crimes (Straftaten im Zusammenhang mit Informatiksystemen): dies ist das Resultat des Gesetzes Nr. 90 vom 28. Juni 2024.  Im Folgenden zu den wichtigsten Neuerungen.

Zum einen wurden die Strafen für die einzelnen Verbrechen teilweise drastisch erhöht. Beispielsweise wird das Verbrechen des rechtswidrigen Zugriffs auf ein informatisches oder telematisches System (Art. 615 ter StGB) nun mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet (entspricht dem Doppelten als bisher).

Außerdem umfasst die vorgenannte Straftat nunmehr auch die einfache Drohung, Gewalt auf Sachen oder Personen auszuüben, um den rechtswidrigen Zugriff zu erhalten. Ebenso bestraft wird nun derjenige, der dem Inhaber die im System enthaltenen Daten/Programme unzugänglich macht.

Darüber hinaus werden neue Verbrechen eingeführt:

Art. 629 StGB (Erpressung) gelangt jetzt auch dann zur Anwendung, wenn die Tathandlung (die darin besteht, jemanden zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen, um sich einen rechtswidrigen Profit zu beschaffen) folgendermaßen abläuft:

  • rechtswidriger Zugriff auf ein informatisches oder telematisches System;
  • rechtswidriges Abhören, Verhindern oder Unterbrechen von informatischen/telematischen Mitteilungen;
  • Fälschung, Änderung oder Unterdrückung von informatischen/telematischen Mitteilungen;
  • Beschädigung von Informationen sowie informatischen Daten und Programmen sowie von informatischen oder telematischen Systemen.

Geahndet wird die Begehung dieser Tat mit Freiheitsstrafen von 6 bis 12 Jahren und Geldstrafen von 5.000 bis 10.000 Euro. Falls einer der erschwerenden Umstände des allgemeinen Erpressungstatbestands (wie bspw. die Zuhilfenahme von Waffen oder die Begehung durch mehrere zusammengeschlossene Personen) vorliegt, erhöht sich der Strafrahmen wie folgt: Freiheitsstrafe von 8 bis 22 Jahren und Geldstrafe von 6.000 bis 18.000 Euro.

Mildernde Umstände gibt es – für die neuen Cyber-Crimes im Allgemeinen – hingegen u.a. für den Täter, der den Ermittlern hilft, Beweiselemente respektive die „Erträge“ aus den kriminellen Handlungen sicherzustellen.

Ein weiteres Delikt wurde geändert bzw. um die Cyber-Komponente ergänzt: beim Verbrechen des Betruges (Art. 640 StGB) liegt nun ein erschwerender Umstand vor (und das Verbrechen ist von Amts wegen verfolgbar), wenn die Handlung auf Distanz erfolgt, d.h. unter Zuhilfenahme informatischer/telematischer Instrumente, welche die Identifizierung des Täters erschweren. Die Bestrebung des Staates, die Begehung von Cyberstraftaten zu vermeiden bzw. höher zu sanktionieren, ist also klar ersichtlich, insbesondere im Lichte der Tatsache, dass in letzter Zeit ein starker Anstieg derselben zu verzeichnen ist.

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