Verfall von Gästebetten Ende September 2026?

RA Dr. Dieter Schramm

Mit Dekret des LH vom 26. September 2022 Nr.25 (besser bekannt als „Bettenstopp Verordnung“) wurde festgelegt, dass es aufgrund erworbener Rechte zulässig ist, u.A. in folgenden Fällen Gästebetten zu schaffen bzw. ihre Anzahl zu erhöhen:

a) wenn bei Inkrafttreten der Verordnung die Gästebetten aufgrund einer erlassenen Baukonzession, oder einer Eingriffsgenehmigung bereits genehmigt wurden;

b) wenn innerhalb 31. Juli 2022 bei der Gemeinde ein Antrag auf Eingriffsgenehmigung für die Schaffung von Gästebetten eingereicht worden ist;

c) wenn innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Eingriffsgenehmigung erlassen wird

1) für Gästebetten, die im Rahmen der Verbauung einer bereits ausgewiesenen Zone für touristische Einrichtungen geschaffen werden können;

2) für Gästebetten, deren Schaffung in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder städtebaulichen Umstrukturierungsplan vorgesehen ist, und

3) für Gästebetten, für die bei Inkrafttreten der angeführten Verordnung von der Landesregierung bereits die Unbedenklichkeitserklärung erteilt worden ist.

Die Landesregierung hat es mit Beschluss Nr. 270/26 für notwendig erachtet, die Verordnung über die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten in dem Sinne abzuändern dass, beschränkt auf strukturschwache und abwanderungsgefährdete Gemeinden die Frist zur Erlangung der Eingriffsgenehmigung in ausgewiesenen Tourismuszonen von 4 auf 9 Jahre verlängert wird, sofern sich der örtlich zuständige Gemeinderat für jede einzelne bereits ausgewiesene Zone für die Verlängerung der Frist ausspricht.

Im Pustertal sind von dieser Regelung folgende Gemeinden betroffen: Gsies, Mühlwald, Percha, Prettau, St. Martin in Thurn, Vintl und Wengen, während in allen anderen Gemeinden – in Ermangelung eines Baurechtstitels bis Ende September – die bestehenden Bettenkontingente verfallen (wobei Tourismuszonen ohne Bettenkontingente so gut wie wertlos sind).

Anzumerken ist, dass die Verordnung des Landes nicht auf die zahlreichen Fälle eingeht in denen das Verstreichen der September-Frist nicht dem Verschulden bzw. der Untätigkeit des Grundeigentümers zuzuschreiben ist. Dazu einige Beispiele: das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde eingeleitet aber nicht termingerecht abgeschlossen; die Hinderungsgründe zur Erteilung des Baurechtstitels liegen außerhalb des Einflussbereiches des Privaten (zB unterbliebene Errichtung von Zufahrtsstraßen durch die Gemeinden); der Baurechtstitel wird durch Rekurse verzögert, die nach Ablauf der September–Frist abgewiesen werden, und andere mehr.

Hier besteht ohne Zweifel Korrekturbedarf falls verhindert werden soll, dass die zuständigen Gemeinden und die Landesverwaltung in eine Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Schadenersatzklagen verwickelt werden.

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