Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur, welche Ehe- bzw. Lebenspartner im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung ohne weiteres rechtswirksam treffen können -Möglichkeit, von der nicht zuletzt aus Kostengründen auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird-, können aber von deren Gläubigern nach Art. 1414 ZGB (Scheingeschäft) angefochten werden; dies mit der Konsequenz, dass allfällige Übertragungen von Vermögenswerten im Rahmen der Ehetrennung für hinfällig erklärt werden können, wenn festgestellt wird, dass dadurch das Vermögen ihres Schuldners nachhaltig beeinträchtigt wird.
Dies hat der Oberste Gerichtshof kürzlich mit Beschluss Nr. 3442/2026 festgestellt.
Im Anlassfall hatte die Gläubigerin eines der Ehepartner dessen Verurteilung zu einer Schadenersatzleistung erwirkt und gleichzeitig ein Verfahren wegen ‚Simulation‘ der von demselben im Rahmen dessen Ehetrennung seiner Frau übertragenen Vermögensgüter angestrengt.
Dieses Begehren war in erster und zweiter Instanz abgewiesen, die Entscheidung aber vom in der Folge angerufenen Obersten Gerichtshof mit Beschluss Nr. 21839/2019 kassiert und an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, mit der Klarstellung, dass die vermögensrechtlichen Abmachungen zwischen Ehepartnern im Rahmen der Ehetrennung, welche in keinem direkten Zusammenhang mit derselben stehen, den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über die Vertragsautonomie der Parteien unterliegen und somit auch jenen nach Art. 1414 ZGB, welcher eben das sog. ‚Scheingeschäft‘ (it.: „simulazione“) regelt. Das in der Folge ergangene Urteil, mit welchem in Anwendung dieser vom Obersten Gericht festgelegten Kriterien die im Rahmen der Ehetrennung veranlassten Immobilienübertragungen denn auch wegen ‚Simulation‘ für unwirksam erklärt worden sind, ist wiederum dem Kassationsgericht zur Prüfung vorgelegt worden, welches dann mit dem obgenannten Beschluss definitiv erklärt hat, dass sämtliche vermögensrechtlichen Abmachungen, welche Ehepartner im Rahmen eines einvernehmlich abgewickelten Ehetrennungs- bzw. -scheidungsverfahrens treffen, aber nicht direkt und schlüssig mit der Trennung oder Auflösung der Ehe zusammenhängen, einen eigenen autonomen Vertragsgrund haben und somit auch den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches unterliegen, einschließlich der Möglichkeit, die Vereinbarung wegen Vorliegens eines sog. Scheingeschäfts anzufechten.