Der Übernahmewert beim geschlossenen Hof

RA Dr. Franz Complojer

Bei der Erbteilung ist der geschlossene Hof dem vom Erblasser bestimmten Hofübernehmer, oder, falls eine entsprechende testamentarische Verfügung fehlt, dem gemäß Landesgesetz Nr. 17/2001 (Höfegesetz) zu ermittelnden Hofübernehmer zuzuweisen. Der so ermittelte Hofübernehmer schuldet den Miterben entsprechend deren Erbquote einen Anteil am Übernahmepreis, der entweder einvernehmlich oder gerichtlich festgesetzt werden kann.

Bei Fehlen eines Einvernehmens zwischen den Miterben, gibt das Gesetz einige Leitlinien zur Schätzung des Übernahmepreises vor:

zur Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag in Anlehnung an die ortsübliche Hofbewirtschaftung berücksichtigt; Güter, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden getrennt bewertet.

Die weiteren Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes hätten mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden sollen, welche bis heute jedoch nicht erlassen wurde.

In Ermangelung einer Durchführungsregelung haben sich die mit der Schätzung betrauten Sachverständigen, neben den gesetzlichen Vorgaben, an die Schätzlehre zu halten, in welcher indes zum Teil konträre Ansätze zu denselben Fragestellungen vertreten werden.

Unter anderem herrscht zwischen den Agronomen Uneinigkeit darüber, ob bei der Ermittlung des Jahresdurchschnittsreinertrages die Arbeitskraft der Familienmitglieder als Kostenpunkt betrachtet, und somit vom Wert des Hofes abgezogen werden muss. Die Frage ist nicht zweitrangig da, je nach Ansatz, das Ergebnis der Schätzung wesentlich variieren kann.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Landesgericht Bozen ausdrücklich mit dieser Frage befasst und ist zum Schluss gelangt, dass der fiktive Lohnanspruch der bäuerlichen Familie auf dem Hof nicht vom Reinertrag abzuziehen ist.

Das Gericht stützt sich dabei auf das Höfegesetz selbst, welches für die Neuschließung eines Hofes vorsieht, dass der Jahresdurchschnittsertrag des Hofes zum angemessenen Unterhalt von mindestens vier Personen ausreichen muss. Würde anders argumentiert, so das Gericht, fiele wohl der Großteil der geschlossenen Höfe aus diesem Raster.

Es sei anhand der für eine Neuschließung erforderlichen Flächen und der Hinweis auf den Bewirtschafter eindeutig, dass bei der Bewertung von geschlossen Höfen die Arbeitskraft der bebauenden Familie immer einberechnet werden muss. Müsste die Arbeitskraft effektiv einem Dritten bezahlt werden, wäre keiner der genannten Betriebe überlebensfähig und keiner der zu schließenden Höfe könnte eine Familie ernähren, was gegen den Wortlaut des Gesetzes wäre.

Außerdem hätten die meisten Bergbauernhöfe in Südtirol, bei einer rigorosen Auslegung im Sinne der mangelnden Einberechnung der Arbeitsleistung einen Übernahmewert nahe null (wenn nicht negativ), was die weichenden Erben extrem benachteiligen würde. Die vom Gericht bestätigte These schützt somit die weichenden Erben vor, zuweilen, lediglich symbolischen Abgeltungen.

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