Erweiterung gastgewerblicher Betriebe – Neuerungen

RA Dr. Dieter Schramm

Es wird in Erinnerung gerufen, dass mit Landesgesetz vom 16. August 2022, Nr. 10 eine Obergrenze an Gästebetten eingeführt wurde.

Abgesehen von der Zuweisung von nicht mehr verwendeten Gästebetten, wurde damit die Schaffung neuer Gästebetten untersagt, mit einigen Ausnahmen.

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022 Nr. 25 (Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten) ließ in folgenden Ausnahmefällen die Erhöhung der Gästebetten zu:

a) für neue oder bestehende Betriebe laut Gastgewerbeordnung in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen oder auszuweisenden historischen Ortskernen,

b) für die Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien mit Beschluss der Landesregierung.

Neben dieser Regelung war bis vor Kurzem das DLH Nr. 10/2021 in Kraft, welches die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe im Allgemeinen zum Gegenstand hatte.

Diese Verordnung enthielt in der letzthin geltenden Fassung die Bestimmung, wonach gastgewerbliche Betriebe erweitert werden dürfensofern im Zuge der Erweiterung keine zusätzlichen Gästebetten errichtet werden“.

Damit stand diese letztgenannte Bestimmung im Widerspruch mit jener gemäß DLH 25/2022, welches, wenn auch beschränkt, in bestimmten Fällen neue Betten erlaubt.

Dieser Wiederspruch wurde nun im vergangenen Oktober mit der Aufhebung des DLH Nr. 10/2021 und der Genehmigung von neuen Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe (Beschluss der Landesregierung vom 10. Oktober 2023, Nr. 887) überwunden.

Die neuen Richtlinien enthalten nicht mehr ein Verbot für neue Betten, sodass die Ausnahmebestimmungen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022 Nr. 25 (Wiedergewinnungszonen und historische Ortskerne sowie Urlaub auf dem Bauernhof) nunmehr zweifelsfrei Anwendung finden können.

Eine weitere Neuerung besteht in der Vorschrift von „Nachhaltigkeitskriterien“ für Betriebe, die mehr als um 300 m² Bruttofläche erweitert werden.

Zu diesen Kriterien zählen unter anderem

– Deckung eines Mindestprozentsatzes des Gesamtprimärenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien;

– Deckung eines Mindestprozentsatzes des Primärenergiebedarfs für die Warmwasserbereitung mit erneuerbaren Energien;

– vorwiegende Verwendung von zertifiziertem oder innerhalb eines Radius von 500 km von der Baustelle produziertem Bauholz.

Von der Einhaltung genannter Kriterien ausgenommen sind Betriebe, die nach der Erweiterung eine Einstufung von weniger als 4 Sterne aufweisen und maximal 40 Gästebetten haben.

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