Beschränkungen bei der Haftung des Überwachungsrats?

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Bekanntlich ist der Überwachungsrat (häufig als Aufsichtsrat bezeichnet) angehalten, seine Pflichten mit Professionalität und Sorgfalt erfüllen.

Die Mitglieder des Überwachungsrats sind gem. Art. 2407 ZGB zum einen für die Richtigkeit ihrer Bestätigungen verantwortlich und müssen über die Dokumente, über welche sie in Ausübung ihres Amtes in Kenntnis sind, Stillschweigen bewahren. Falls sie eine dieser Verpflichtungen verletzen, können sie auf Schadensersatz geklagt werden.

Zum anderen (und dies ist weitaus öfter der Fall) kann der Überwachungsrats auch zusammen mit dem Verwaltungsrat für dessen Handlungen oder Unterlassungen haften, sofern der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Überwachungsrat die Kontrolltätigkeit korrekt wahrgenommen hätte.

Soweit zur Haftung im Allgemeinen.

Bis dato gab es hinsichtlich der Schadenshöhe grundsätzlich keine gesetzlich vorgesehene Begrenzung zugunsten des Überwachungsrats.

Nun aber liegt ein Gesetzesentwurf zur Behandlung im Senat auf (in der Kammer bereits Ende Mai 2024 genehmigt), der – neben anderen Neuerungen – ebensolche Beschränkungen vorsieht.

Dieser sieht unter anderem eine Neuformulierung von Absatz 2 des Art. 2407 ZGB vor, wodurch sich folgende Haftungsgrenzen für Überwachungsräte ergäben:

  • bei jährlicher Entschädigung von bis zu 10.000 € liegt die Grenze beim 15-fachen der Entschädigung;
  • bei jährlicher Entschädigung von 10.000 € bis 50.000 € liegt diese beim 12-fachen der Entschädigung;
  • bei jährlicher Entschädigung über 50.000 € wird die Grenze beim 10-fachen der Entschädigung festgelegt.

Eine solche Bestimmung wäre im Einklang mit anderen europäischen Rechtsordnungen, die ebenfalls Grenzen (teils fixe gesetzlich definierte Limits, teils ebenfalls in Relation zur effektiv gezahlten Entschädigung) vorsehen und somit eine unbeschränkte Haftung des Überwachungsrats ausschließen.

Darüber hinaus ist eine solche auch deshalb geboten, da in der Praxis – vor allem bei Insolvenzen – der Überwachungsrat nicht selten unterschiedslos und unberechtigt zusammen mit dem Verwaltungsrat beklagt wird, um die Insolvenzmasse zu vergrößern und eine leichtere Einbringung der Schadensforderungen zu gewährleisten. 

Sollte der Gesetzentwurf in dieser Form verabschiedet werden, hat dies in der Praxis erhebliche Auswirkungen: zum einen könnte die Annahme eines Mandats als Überwachungsrats wieder attraktiver werden, da eine bessere Absicherung für die Mitglieder besteht; zum anderen ergäben sich relevante Änderungen versicherungstechnischer Natur. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf in der von der Kammer genehmigten Version definitiv verabschiedet wird.

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