Alkohol und Drogen – Führerscheinentzug bei Unfällen

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Im Jahre 2019 wurden in Italien ungefähr 42.000 Übertretungen wegen Alkohols am Steuer gezählt, weitere 5.000 betrafen das Fahren unter Drogeneinfluss.

Diese Zahlen lassen aufhorchen, weswegen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik opportun scheint. In dieser Ausgabe soll der Fokus auf der Sanktion des Führerscheinentzugs liegen, der bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachten Unfällen als Nebenstrafe (d.h. zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe) zum Tragen kommt. Hierbei handelt es sich um eine besonders komplexe Materie, weswegen versucht wird, diese möglichst überblicksartig und prägnant zu skizzieren.

Vorweggeschickt wird folgendes: grundsätzlich ist zwischen Führerscheinentzug (revoca della patente di guida) und zeitweiliger Aussetzung (sospensione della patente di guida) zu differenzieren. Während der Entzug das erneute Bestehen der Führerscheinprüfung erfordert, ist der Führerschein im Falle der Aussetzung nach Ablauf der Frist wieder gültig. Außerdem ist der Entzug in der Regel an eine Mindestdauer gekoppelt; dies bedeutet, dass der Betroffene die Führerscheinprüfung erst nach einem bestimmten Zeitraum wieder ablegen kann.

Nun zum Wesentlichen: wer einen Verkehrsunfall verursacht und einen Alkoholwert von über 1,5 Promille aufweist oder Drogen zu sich genommen hat, wird in jedem Fall mit Führerscheinentzug belegt, auch wenn keine Verletzten/Toten zu beklagen sind. Unterhalb dieser Grenze kann anstelle des Führerscheinentzugs auch die zeitweilige Aussetzung zur Anwendung gelangen.

Anders verhält es sich, wenn der Unfall Verletzte oder Tote fordert: steht der Fahrer (ausgeschlossen Berufsfahrer, wie bspw. Buschauffeure oder LKW-Fahrer) nicht unter Drogeneinfluss bzw. liegt der Alkoholgehalt unter einem Wert von 1,5 Promille, besteht die Möglichkeit, dass dieser trotz der gravierenderen Folgen des Unfalls bloß mit der zeitweiligen Aussetzung des Führerscheins sanktioniert wird.

Diese Prinzipien muten insbesondere deshalb widersprüchlich an, da bei zweiterer Konstellation (Verletzte/Tote, aber Wert unter 1,5 Promille), wo der Richter auch für die Aussetzung optieren kann, das Strafgesetzbuch zum Teil drastische Strafen (auch hohe Freiheitsstrafen) für den Unfalllenker vorsieht, während im ersten Fall der Führerschein automatisch entzogen wird, wiewohl die eigentlichen Strafen geringer ausfallen und lediglich Schäden an Sachen auftreten. Um den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden, wäre ein normativer Eingriff vonnöten, der bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden (verursacht unter Drogen oder mit Alkoholwert von über 1,5 Promille) die Alternative der Aussetzung ermöglicht; bis dahin gelten allerdings oben beschriebene Mechanismen.

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