In den letzten Wochen hat ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Kassationsgerichtshofs für Schlagzeilen gesorgt. In diesem ging es um die Frage, ob der Zugriff auf ein anderes Handy, um Nachrichten zu lesen, eine Straftat darstellt.
Konkret befasste sich der Kassationsgerichtshof mit folgendem Fall: ein Mann hatte das Handy seiner Expartnerin an sich genommen, deren Mitteilungen gelesen und einige davon mit seinem Handy fotografiert, um sie dann seinem Rechtsanwalt zu schicken – letzterer verwendete die Fotos der Nachrichten im Trennungsprozess (um zu versuchen, der Ex-Frau das Verschulden an der Trennung anzulasten).
Für genannte Tat (sowie für die Begehung einer Nötigung gegenüber seiner Ex-Frau) war er vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die vom Oberlandesgericht Messina in zweiter Instanz auf sechs Monate und 20 Tage reduziert wurde. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legte der Mann schließlich Kassationsrekurs ein, welcher im hier behandelten Urteil mündete.
Unter anderem hatte der Rekurswerber behauptet, das Handy seiner Ex-Frau sei nicht per Passwort geschützt gewesen, sodass die Straftat des „rechtswidrigen Zugriffs auf ein Informatiksystem“ gemäß Art. 615-ter StGB nicht vorliegen könne. Außerdem habe derselbe keine Screenshots, sondern lediglich Fotos angefertigt, weswegen – seiner Interpretation nach – die Voraussetzungen der Straftat ebenso wenig erfüllt wären
Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde jedoch – bis auf die Verurteilung wegen Nötigung, welche aufgehoben wurde – bestätigt, und zwar mit folgender Begründung.
Zunächst stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass es sich bei einem Handy um ein „Informatiksystem“ handelt, ebenso wie bei WhatsApp, welches damit ebenfalls vom Anwendungsbereich der Bestimmung nach Art. 615-ter StGB erfasst ist.
Auch erachtete es das Höchstgericht als glaubwürdig, dass das Handy mittels Passwortes geschützt war, stützte sich dabei aber bemerkenswerterweise lediglich auf die Aussagen der Ex-Frau im erstinstanzlichen Prozess, wo sie angegeben hatte, dass ein Passwort vorhanden war. Hiermit hat dieselbe klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Dritten den Zugriff auf das Handy zu verweigern, weswegen die Straftat vorliegt.
Auch wurde die These, dass keine Screenshots, sondern Fotos gemacht wurden, als unerheblich abgetan.
Im Übrigen stellte der Kassationsgerichtshof – in Anlehnung an dessen vorangegangene Rechtsprechung – klar, dass es unerheblich ist, welchen Zweck derjenige, der den rechtswidrigen Zugriff begangen hat, hiermit verfolgte. Abschließend ist jedenfalls festzuhalten, dass der Zugriff auf ein Handy gegen den Willen des Inhabers kein Kavaliersdelikt darstellt – die Begehung dieser Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.