,,Das habe ich längst schon ersessen…!“

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Als Grundeigentümer kommt es vor, dass Sie z.B. anlässlich der Sanierung/Erweiterung Ihres Gebäudes die im Grundkataster vermerkten Grenzen des eigenen Grundstücks (erstmals) feststellen müssen. In gar einigen Fällen kommen Sie dabei zum Ergebnis, dass der Zaun zum benachbarten Grundstück nicht der Katastergrenze entspricht. Spätestens nachdem Sie festgestellt haben, dass der Grenzzaun innerhalb der Katastergrenze, also zu Ihrem Nachteil errichtet ist, werden Sie den Nachbar aufmerksam machen, dass der Grenzzaun auf die Katastergrenze zu versetzen sei. In vergleichbaren Fällen wird Ihnen dann vom Nachbarn über den Grenzzaun hinweg zugerufen, dass er das zwischen der Katastergrenze und dem Grenzzaun gelegene Areal, das grundbücherlich in Ihrem Eigentum steht, „längst schon ersessen“ hat.  Aber hat er das wirklich? Wie allgemein bekannt, ist zur Ersitzung eines Grundes ein zumindest 20-jähriger (bei landwirtschaftlichen Gründen 15-jähriger) ununterbrochener und unbeanstandeter Besitz erforderlich.

Unter Besitz versteht man die faktische Ausübung einer dem Eigentum entsprechenden Verfügungsgewalt. Deshalb wird Ihnen der Nachbar normalerweise mit Genugtuung vermelden, dass er das betreffende, in Ihrem Eigentum stehende Areal, „seit jeher“, zumindest in den letzten 20 Jahren als Garten gepflegt hat, den Rasen gemäht und auch Gemüse angebaut hat, sprich dieses Areal wie ein Eigentümer genutzt hat. Nun ist guter Rat teuer! Sofern Ihnen an der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruches weiter gelegen ist, werden Sie zunächst einmal eine Grundbuchserhebung durchführen. Falls der Nachbar bereits seit 20 Jahren im Grundbuch als Eigentümer aufscheint, werden Sie wahrscheinlich nur sehr geringe Möglichkeiten zur Vereitelung der Ersitzung haben.

Sollte der Nachbar sein Grundstück vor weniger als 20 Jahren im Wege der Erbfolge oder im Schenkungswege übertragen bekommen haben, tritt er in die Besitzrechte seines Rechtsvorgängers ein und Sie können sich auch in diesem Fall schwerlich gegen die eingetretene Ersitzung zur Wehr setzen. Sofern der Nachbar sein Eigentum vor weniger als 20 Jahren käuflich erworben hat, haben Sie vielleicht eine nicht ganz von der Hand zu weisende Chance, sich gegen die Anrechnung des Besitzes des Vorgängers und damit gegen die Ersitzung mit Erfolg zu verwehren, obwohl unter ganz bestimmten, von der neuesten Rechtsprechung ausgearbeiteten Voraussetzungen (u.a. müsste es, einfach gesagt, aus dem Erwerbstitel möglich sein, die vom Verkäufer bereits besessenen Areale, die grundbücherlich nicht einverleibt werden konnten, eindeutig zu identifizieren) die Anrechnung des Besitzes auch im Grundbuchsystem möglich erscheint. Vielleicht fällt Ihnen abschließend noch ein, dass sie vor ein paar Jahren den Nachbarn zur Räumung des von ihm besetzten Grundstreifens mit Einschreiben samt Rückantwort aufgefordert haben. Aber auch mit diesem Argument hätten Sie wenige Chancen, die eingetretene Ersitzung zu vereiteln, zumal zur Unterbrechung des Besitzes Ihr Eigentumsrecht im Gerichtswege geltend gemacht werden müsste und dazu ein einfaches Einschreiben mit Rückantwort nicht ausreicht.

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