Mit DPR Nr. 12/2025, in Kraft seit 5. März 2025, ist bekanntlich die Liquidierung der nicht vermögensrechtlichen Schäden (biologischer Schaden, Schmerzensgeld usw.) bei schweren Verletzungen und festgestellten Invaliditäten von über 10% (sog. macrolesioni) nach Verkehrsunfällen oder Arztfehlern endlich gesetzlich geregelt und somit vereinheitlicht worden.
Nachdem sich die genannten Bestimmungen aber ausdrücklich lediglich auf diese beiden Anlassfälle (Straßenverkehr und Arzthaftung) beziehen und außerdem vorsehen, dass die Liquidierung laut der damit festgelegten Tabellen erst bei Auftreten der Schäden nach dem 5.3.2025 zur Anwendung gelangt, ist unmittelbar die Frage aufgetaucht, wie die Liquidierung des Schadenersatzes bei allen anderen Verletzungen, welche nicht im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen oder Arztfehlern auftreten bzw. verursacht werden, erfolgen solle; und ob dieselbe nicht in Analogie ebenfalls nach den besagten Tabellen erfolgen könnte/sollte; außerdem, ob sie nicht auch bei Schäden angewandt werden könne, welche bereits vor dem genannten Stichtag (5.2.2025) aufgetreten sind.
Es hat dann auch nicht lange gedauert, bis diese Frage vom Landesgericht Mailand dem Obersten Gerichtshof unterbreitet worden ist; mit dem entsprechend kürzlich erlassenen Urteil Nr. 8630/2026 hat derselbe denn auch festgelegt, dass diese Tabelle sehr wohl auch bei anderen Schadensfällen (d.h., welche nicht auf Verkehrsunfälle oder Arztfehler zurückzuführen sind) zur Anwendung gelangt; außerdem auch für die Liquidierung von Ersatzansprüchen für Schäden, welche vor dem 05.03.2025 entstanden sind.
Die damit geschaffene einheitliche Regelung (wonach die Ersatzansprüche um einiges höher sind als jene laut vormals von den meisten Gerichten angewandten sog. ‚Mailänder-Tabellen‘) müsste nun endlich (einigermaßen) Rechtssicherheit schaffen, auch für die Versicherungsgesellschaften, welche nunmehr bereits im Vorfeld und bei außergeric htlicher Schadenabwicklung wissen, mit welcher Ersatzhöhe zu rechnen sein wird. Zu ergänzen ist aber, dass trotz der besagten gesetzlichen Bestimmungen und den genannten Vorgaben des Obersten Gerichtshofs dem jeweiligen Richter, welcher über Schadenersatzansprüche zu entscheiden hat, ein gewisser Ermessenspielraum verbleibt: wenn er von den besagten Tabellen in seiner Entscheidung abweicht, ist er aber verpflichtet, diese genauestens und mit den speziellen Eigenheiten des jeweiligen Falls zu begründen.