Neuerung bei Abständen von Balkonen und anderen Vorsprüngen von Gebäuden

RA Dr. Franz Complojer

Am 17. Oktober 2023 wurde eine Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol kundgemacht, welche mehr Rechtssicherheit bezüglich der Grenz- und Gebäudeabstände von Balkonen Dachvorsprüngen und anderen Vorsprüngen von Gebäuden schaffen sollte. Bekanntlich müssen Gebäude Abstände zur Eigentumsgrenze und zu benachbarten Gebäuden einhalten. Die Bestimmungen, die diese Abstände festlegen sind zum Teil zivilrechtlicher und zum Teil verwaltungsrechtlicher Natur.

Während für das Zivilrecht der Staat zuständig ist, verfügt die Autonome Provinz Bozen über primäre Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Raumordnung.

Die Verordnung zum Bauwesen des Landes (DLH vom 26. Juni 2020, Nr. 24 sieht bezüglich Grenz- und Gebäudeabständen vor, dass Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m nicht berechnet werden.

Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in den Durchführungsbestimmungen zu den Bauleitplänen der Gemeinden.

Man konnte sich aber bisher nicht auf genannte Ausnahmebestimmungen verlassen, denn es gab daneben die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die genannten Verwaltungsverordnungen rechtswidrig wären da

– auch Balkone, Dachvorsprünge usw. als Gebäudeteile zu betrachten sind, und

– dieselben Verwaltungsverordnungen gegen die staatliche zivilrechtliche Gesetzgebung verstoßen, welche keine Ausnahme dieser Art vorsieht.

Die eingangs erwähnte Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut, welche seit 1.11.2023 in Kraft ist, schafft nun diesbezüglich Klarheit.

Mit genannter Durchführungsbestimmung wird jene aus dem Jahre 1974 betreffend Raumordnung und öffentliche Arbeiten abgeändert, indem vorgesehen wird, dass „im gesamten Landesgebiet bei der Berechnung des Abstandes zwischen Gebäuden und zu den Grenzen die Vorsprünge der Gebäude selbst, wie etwa Dachvorsprünge, Balkone, Freitreppen und sonstige – auch dekorative – Elemente, bis zu 1,50 Meter und in jedem Fall bis zu dem in den Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen auf Landes- und Gemeindeebene festgelegten Höchstmaß von nicht mehr als 2 Metern nicht zu berücksichtigensind.

Die Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut reihen sich in der Hierarchie de Rechtsquellen über den ordentlichen Gesetzen ein. Mit dieser Neuerung müsste daher nun geklärt sein, dass die primäre Gesetzgebungsbefugnis des Landes im Bereich Raumordnung auch die Möglichkeit einschließt, für die genannten Gebäudeteile eine Ausnahmebehandlung bezüglich Abstände vorzusehen.

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