Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ schreibt vor, dass für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden muss, deren Höhe sich nach dem Anteil an den amtlichen Erschließungskosten bzw. Baukosten richtet.
Während die Erschließungsgebühr als Gegenleistung für die Beanspruchung des öffentlichen Infrastrukturnetzes konzipiert ist, erfüllt die Baukostenabgabe den Zweck, die Gemeinde an die mit der genehmigten Baumaßnahme verbundenen Wertsteigerung der Immobilie zu beteiligen.
Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert (z.B. Umwidmung von bestehenden Büros in Wohnungen), wird, gemäß genanntem Landesgesetz, die Erschließungsgebühr nach dem allfälligen höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag.
Der Gemeinderat beschließt, auf Grundlage des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ sowie der von der Landesregierung festgelegten Musterverordnung, die Gemeindeverordnung betreffend die Richtlinien zur Bemessung und Entrichtung der Eingriffsgebühr.
Wie erwähnt, legt das LGRL den Grundsatz fest, dass bei Änderung der Zweckbestimmung bei bestehenden Gebäuden, der Erschließungsbeitrag, entsprechend seiner Natur, lediglich geschuldet ist sofern die neue Zweckbestimmung eine Erhöhung der urbanistischen Belastung, das heißt, der Beanspruchung der Infrastrukturen mit sich führt.
Der Staatsrat hat in einem jüngst ergangenen Urteil zu diesem Punkt festgehalten, dass die Gemeindeverordnung nicht die Pflicht zur Entrichtung von Erschließungsbeiträgen vorsehen kann, ohne dass vorher die genannte Erhöhung der urbanistischen Belastung ermittelt und beziffert worden wäre.
Bei historischen Gebäuden, für welche bei deren Errichtung natürlich keine entsprechende Gebühr geschuldet war, darf nicht die volle Erschließungsgebühr gefordert werden, da dies einer unzulässigen rückwirkenden Anwendung der heutigen Bestimmungen gleichkäme.
Auch das Einfordern der Baukostenabgabe im vollen Umfang ist in den beschriebenen Fällen nicht rechtens, da lediglich die Wertsteigerung in Folge der Umwidmung zu berücksichtigen ist.
Gemeindeverordnungen, die bei Änderung der Zweckbestimmung die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Gebühr vorschreiben, oder auf lediglich angenommenen Erhöhungen der urbanistischen Belastung beruhen, könnten somit, auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung, zumindest zum Teil rechtswidrig sein und allfälligen Rekursen nicht standhalten.