Unfälle im Straßenverkehr – Neues aus der Rechtsprechung

RA Dr. Stefanie Schuster

Um den unzähligen Unfällen entgegenzuwirken, welche sich tagtäglich auf Italiens Straßen ereignen, hatte der italienische Gesetzgeber im Jahr 2016 beschlossen, drastische Strafen für all jene Fahrzeuglenker vorzusehen, welche andere Personen im Straßenverkehr verletzen oder gar töten (fahrlässige Tötung im Straßenverkehr ex Art. 589-bis StGB; Körperverletzung im Straßenverkehr ex Art. 590-bis StGB). Nachstehend – im Überblick – die eingeführten Haftstrafen:  

  • Missachtung der Straßenverkehrsregeln: fahrlässige Tötung: 2-7 Jahre; schwere Körperverletzung: 3 Monate – 1 Jahr; sehr schwere Körperverletzung: 1-3 Jahre;
  • Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss > 1,5 Promille: fahrlässige Tötung: 8-12 Jahre; schwere Körperverletzung: 3-5 Jahre; sehr schwere Körperverletzung: 4-7 Jahre;
  • Fahren unter Alkoholeinfluss 0,8-1,5 Promille,  Überschreiten bestimmter Geschwindigkeiten,  Überqueren einer roten Ampel: fahrlässige Tötung: 5-10 Jahre; schwere Körperverletzung: 1,5-3 Jahre; sehr schwere Körperverletzung: 2-4 Jahre;

Seit in Kraft treten des Gesetzes Nr. 41/2016, welches die zuvor genannten Fälle regelt, sind nun zahlreiche Urteile ergangen. Aus den Entscheidungen des Kassationsgerichts lassen sich einige wesentliche Grundsätze ableiten, die dazu beitragen, Interpretationslücken zu schließen.

Im Urteil Nr. 16108/2023 wurde beispielsweise festgehalten, dass der Richter nicht nur den objektiven Zusammenhang zwischen Handlung und Ereignis feststellen, sondern jedes kleinste Detail, welches mit dem Unfall im Zusammenhang steht, prüfen muss (z.B. Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Zustand des Verunfallten). Stellt das Ereignis keine ausschließliche Folge des Verhaltens des Fahrzeuglenkers dar, kann die Strafe bis zur Hälfte reduziert werden. Im Urteil Nr. 24910/2021 wurde beispielsweise ein heftiger Niederschlag als mildernder Umstand anerkannt.

Eine besonders große Rolle in den bisherigen Verfahren spielte auch die Wiedergutmachung des Schadens durch den Unfallverursacher (Schadenersatzzahlung) vor Einleitung des Prozesses, was das Strafausmaß ebenfalls verringert. Im Urteil Nr. 9180/2024 wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Zahlung des Schadens durch die Versicherung dafür allein nicht ganz ausreicht, sondern sich der Unfallverursacher zudem auch einsichtig und reuig zeigen muss.

Abschließend ist auch noch das Urteil Nr. 14068/2024 zu erwähnen, welches für den Fall eines Unfalls mit Toten und Verletzten festgehalten hat, dass es sich nicht um ein einziges strafbares Ereignis handelt, sondern zunächst die schwerste Straftat mitsamt Strafe ermittelt werden muss, welche dann aufgrund der weiteren Taten erhöht und der mildernden Umstände reduziert wird.  Die Verjährung wird separat für jede Tat berechnet.    Im Straßenverkehr ist nach wie vor besondere Vorsicht geboten. Rechtlicher Beistand wird in jedem Fall angeraten.

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