Die stillschweigende Erteilung der Baugenehmigung-Anwendungsbereich

RA Dr. Franz Complojer

Die Baugenehmigung wird in der Regel mittels einer ausdrücklichen Verwaltungsmaßnahme erteilt. Doch auch die Untätigkeit der Verwaltung kann unter Umständen der Erteilung der Baugenehmigung gleichkommen.

Das Landesgesetz Raum und Landschaft bestimmt, dass die Baugenehmigung als auf Grundlage der Erklärung des befähigten Projektanten, der den Antrag unterzeichnet hat, erteilt gilt, wenn eine Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrages bei der Gemeinde verstreicht, ohne dass die Gemeinde eine begründete Ablehnung des Antrages mitgeteilt hat. Falls die Gemeinde festgestellt, dass der Antrag auf Baugenehmigung und die vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen fehlerhaft oder nicht vollständig sind, fordert dieselbe die betroffene Person zur Vervollständigung bzw. Berichtigung des Antrages und der Unterlagen auf. In diesem Fall beginnen die 90 Tage ab Nachreichung dieser Unterlagen zu laufen.

Falls für die Erteilung der Baugenehmigung geringfügige Änderungen zum ursprünglichen Projekt erforderlich sind, können diese von der Gemeinde angefordert werden, und die 90tägige Frist bleibt in diesem Fall für 20 Tage ausgesetzt.

Die 90tägige Frist wird des Weiteren bei einer allfälligen Mitteilung von Hinderungsgründen ausgesetzt, und beginnt nach 30 Tagen oder, im Falle von fristgerechter Vorlage von Einwänden, nach zehn Tagen ab Vorlage der Einwände wieder zu laufen.

Die Frist wird auch ausgesetzt, wenn für die Baugenehmigung die strategische Umweltprüfung oder die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen ist, und zwar bis zum Erhalt des positiven Prüfungsergebnisses.

Die Rechtsprechung war sich bisher uneins darüber, ob die stillschweigende Annahme auch bezüglich eines Antrages zustande kommen kann, welcher nicht im Einklang mit den urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen steht.

Der Staatsrat hat nun diesen Disput mit dem jüngst ergangenen Urteil Nr. 1878 vom 9.3.2026 beigelegt, und zwar in dem Sinn, dass auch bezüglich eines zwar vollständigen, inhaltlich aber nicht annahmefähigen Antrages, bei Untätigkeit der Verwaltung die stillschweigende Annahme desselben eintreten kann.

Es bleibt der Verwaltung ungenommen, eine rechtswidrige stillschweigende Genehmigung innerhalb der vorgesehenen Fristen (6 Monate) von Amtswegen aufzuheben, wie dies bei jedem anderen rechtwidrigen Verwaltungsakt möglich ist.

Diese Lösung scheint auch dem Geiste des Instituts der stillschweigenden Annahme zu entsprechen, welches die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren verfolgt.

Der Antrag muss indes folgende wesentliche Elemente beinhalten:

  • die Angabe der Berechtigung zur Bauführung (z.B. Eigentum);
  • die vorgeschriebenen Planunterlagen und allfällige weitere vorgeschriebene Unterlagen;
  • die beeidete Erklärung des Projektanten.

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