Obwohl die gesetzliche Bestimmung, wonach ausdrücklich vorgesehen ist, dass für dauerhafte Beeinträchtigungen der physisch-psychischen Gesundheit neben dem erlittenen Vermögensschaden auch der sog. biologische und moralische Schaden zu ersetzen ist und hierfür der Gesetzgeber genaue Kriterien festzulegen hat, bereits auf das Jahr 2005 zurückgeht (D.L. 209/2005), ist letzterer erst dieser Tage diesbezüglich aktiv geworden.
Bislang haben die Gerichte in Ermangelung genauer gesetzlicher Kriterien nach eigenem Ermessen und demnach durchaus unterschiedlich diese Schäden liquidiert, zuletzt entsprechend den von den großen Landesgerichten von Mailand und Rom festgelegten Tabellen, welche zwar laut den gesetzlichen Vorgaben laut besagten Bestimmungen den Ersatzanspruch auf die jeweilige Höhe der verbleibenden Invalidität und das Alter des Verunfallten abstimmen, aber trotzdem, z.T. auch erheblich unterschiedliche Schadenersatzansprüche vorsehen.
Ein Bespiel zur Verdeutlichung: bei einem Verunfallten / Geschädigten im Alter von 11 Jahren und festgestellter Dauerinvalidität von 45% kommt derzeit das Landesgericht Mailand auf eine maximale Gesamtsumme für biologischen und moralischen Schaden in Höhe von rund Euro 375T, das Landesgericht Rom indes von mindestens Euro 408T bis maximal rund Euro 463T.
Die Entscheidung der einzelnen Richter der anderen italienischen Landesgerichte, ob und ggf. an welcher der beiden Tabellen sie ihre jeweiligen Liquidierungen orientieren, wurde und konnte nach jeweiligem eigenem Ermessen erfolgen.
Dies führte nicht nur zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen, sondern vereitelte verständlicherweise auch schnelle außergerichtliche Bereinigungen mit den jeweiligen Versicherungen.
Um diesen Missstand und diese Ungleichheiten endlich zu überwinden, hat der Ministerrat kürzlich eine einheitliche Tabelle auf den Weg gebracht, mittels welcher Rechtssicherheit und somit auch die Möglichkeit einer schnelleren, auch außergerichtlichen Schadensregulierung geschaffen werden soll.
Zu ergänzen, dass diese einheitliche Tabelle Schadenersatzansprüche vorsieht, welche höher sind als die vom Landesgericht Mailand festgelegten, welche in der Regel auch vom Landesgericht Bozen angewandt worden sind / werden.
Beim obigen Beispiel (11-jähriger Geschädigter mit einer festgestellten Invalidität von 45%) sieht diese neue ‚Einheitstabelle‘ nämlich einen Schadenersatz aus dem gegenständlichen Titel (biologischer/moralischer Schaden) in Höhe von mindestens Euro 385.480,00 bis maximal Euro 413.203,00 vor (wobei Minimum und Maximum noch von den jeweiligen ganz speziellen Falleigenheiten abhängt).
Diese neue Einheitstabelle soll vorerst lediglich auf Unfälle mit Kraftfahrzeugen und Schäden wegen medizinischer Behandlungsfehler zur Anwendung kommen.