Erbansprüche des getrennten / geschiedenen Ehegatten

RA Dr. Stefanie Schuster

Der hinterbliebene Ehegatte zählt bekanntlich zu den pflichtteilsberechtigten Erben und hat als solcher Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbschaftsvermögens (seine Quote variiert danach, ob ein Testament vorliegt oder nicht und ob auch anderen Erben zur Erbschaft berufen sind oder nicht). Gemäß Art. 540 ZGB hat der hinterbliebene Ehegatte auch Anrecht auf das Wohnungsrecht in der Familienwohnung sowie auf das Gebrauchsrecht an den sich dort befindlichen Einrichtungsgegenständen.

Doch was geschieht, wenn der Ehepartner verstirbt und die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich getrennt oder geschieden waren? Steht dem hinterbliebenen Ehegatten in diesem Fall überhaupt noch etwas zu?

Die Erbansprüche bleiben grundsätzlich aufrecht, wenn bei Ableben des Ehepartners,

– das gerichtliche Trennungsverfahren noch anhängig ist und somit auch kein Trennungsurteil vorliegt oder

– das Trennungsurteil bereits ergangen ist, dieses aber keine Anlastung der Trennung zu Lasten des hinterbliebenen Ehegatten enthält (d.h. wenn diesem keine Schuld für das Scheitern der Ehe auferlegt wurde).   

In einem kürzlich vor dem Kassationsgerichthof behandelten Fall ging es um die Frage, ob dem getrennten, hinterbliebenen Ehegatten auch das Wohnungsrecht in der Familienwohnung zusteht. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass die Trennung weit vor Eröffnung der Erbschaft vollzogen wurde und es somit gar keine „Familienwohnung“ mehr gibt, an welcher dem hinterbliebenen Ehegatten ein Wohnungsrecht eingeräumt werden könnte.

Im Urteil Nr. 22566 vom 26.07.2023 haben die Höchstrichter festgehalten, dass dem getrennten, hinterbliebenen Ehegatten das Wohnungsrecht immer dann zuerkannt werden muss, wenn die Familienwohnung kurz vor Eröffnung der Erbschaft von einem der Ehepartner bewohnt wurde und derselbe sie für familiäre Zwecke genutzt hat.

Der getrennte, hinterbliebene Ehegatte, dem die Trennung angelastet wurde, hat hingegen keinen Erbanspruch. Demselben könnte allenfalls ein eingeschränkter Unterhalt zugesprochen werden, sollte er sich in einer finanziellen Notlage befinden und außer Stande sein, selbst für seine Grundbedürfnisse zu sorgen.

Gleichermaßen steht auch dem geschiedenen, hinterbliebenen Ehegatten kein Erbe zu. Sollte er vom verstorbenen Ehegatten jedoch einen Scheidungsunterhalt erhalten haben, so könnte er bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage wiederum Anrecht auf einen eingeschränkten Unterhalt zu Lasten der Erbschaft haben.

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