Korruption

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Alljährlich wird das internationale Ranking (CPI) über weltweit in 180 Staaten wahrgenommene Korruption im öffentlichen Bereich veröffentlicht. Die Bewertung richtet sich nach Punkten (100 Punkte für sehr integre Staaten – 0 Punkte für sehr korrupte Staatengefüge). Dänemark und Finnland liegen mit 88 Punkten in den vordersten Rängen, also sehr wenig Korruption – Deutschland liegt auf Platz 9, Österreich auf Platz 22 und Italien auf Platz 41.

Unter Korruption versteht man, kurz gesagt, das Erlangen oder die Gewährung von Vorteilen, auf die keine Ansprüche bestehen.

Die in der Presse zu Recht skandalisierten Fälle sind bekannt. Diese konzentrieren sich auf die Korruption im öffentlichen Bereich. Zum Beispiel die Bestechung, also die Verabreichung oder das Versprechen von monetären oder anderwärtigen Zuwendungen an öffentliche Beamte, die dann in Verletzung ihrer amtlichen Pflichten den Bestechenden bevorzugen bzw. diesem Vorteile einräumen.

Wenig vernimmt man jedoch über die Korruption im privaten Wirtschafts – und ehrenamtlichen Vereinsleben. Auch diese ist strafrechtlich verfolgbar, u.a. der Tatbestand der „Untreue infolge der Verschaffung oder der Zusicherung eines Nutzens“ (Art. 2635 ital. Zivilgesetzbuch), welcher mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

Um das besser zu veranschaulichen, erfinden wir ein rein abstraktes Beispiel:

ein langjähriger Lieferant eines Unternehmens engagiert sich, neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit, ehrenamtlich als Präsident eines Umweltschutzverbandes. In dieser Eigenschaft wird er von Verwaltern des Unternehmens auf die beabsichtigte Betriebserweiterung in ein landschaftlich geschütztes Gebiet angesprochen. Der Lieferant spricht sich, stellvertretend für die von ihm ehrenamtlich geleitete Umweltorganisation, für das Ansinnen des Unternehmens aus – im Gegenzug wird sein Vertrag für die Belieferung des Unternehmens verlängert.

Die aus einem solchen Verhalten abzuleitenden strafrechtlichen Konsequenzen treffen denjenigen, der aus seiner Funktion sich ergebende Pflichten zum eigenen Nutzen verletzt/missbraucht; gleichermaßen aber auch denjenigen, der ihn dazu veranlasst.

Korruptes Verhalten im privaten Wirtschaftsleben wird oftmals als „besondere Geschäftstüchtigkeit“ betrachtet. Der damit einhergehende (gesamt)wirtschaftliche Schaden ist enorm – die damit verursachte Verflachung gängiger Moralvorstellungen mitunter verheerend.

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