Für Schäden, welche Minderjährige verursachen, haften in der Regel deren Eltern; dies, sofern dieselben nicht den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechenden unerlaubten und schädigenden Verhaltensweisen / Handlungen nicht verhindern konnten.
Nachdem Mutter und Vater nämlich die Pflicht haben, ihre Kinder (angemessen) zu erziehen und, solange dieselben noch im zarten Alter sind und demnach die Folgen ihrer Handlungen nicht abzuschätzen imstande und im Fachjargon als ‚unzurechnungsfähig‘ einzustufen sind, auch zu beaufsichtigen, haften sie -alternativ- als Eltern oder aber als Aufsichtspersonen gemäß Art. 2048 bzw. 2047 ZGB.
Der Gesetzgeber unterscheidet demnach in diesem Zusammenhang zwischen Kleinkindern und älteren Kindern, welche die Konsequenzen ihres Verhaltens bereits erkennen können; bei ersteren ist die Haftung der Eltern immer dann gegeben, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind (bzw. dieselbe bei anderen, z.B. Kindergärtner oder Lehrer gelegen hat), bei den zweiten haften die Eltern auch dann, wenn die Schadenszufügung auf Erziehungsmängel zurückgeführt werden kann.
Während für die Schäden der Kleinkinder in obigem Sinne demnach (laut Art. 2047 ZGB) lediglich derjenige zur Ersatzleistung verpflichtet ist, dem zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung die Aufsicht oblag, fallen jene Schäden, welche von älteren minderjährigen Kindern bzw. Jugendlichen verursacht werden, unter die Regelung nach Art. 2048 ZGB, welcher aber auch ausdrücklich vorsieht, dass die Haftung der Eltern nur dann gegeben ist, wenn das Kind auch mit ihnen zusammenlebt.
Diese Bestimmung führt natürlich zur Frage, wer bei getrennten Eltern für die Schäden aufkommen muss, welche die gemeinsamen bereits älteren Kinder verursacht haben. Nachdem die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine breite Interpretation zulassen, ist diese Frage nicht leicht zu beantworten und muss von Fall zu Fall (vom Gericht) geklärt werden; zumal bekanntlich auch getrennte, nicht mit dem Minderjährigen (vorrangig) zusammenlebende Eltern jedenfalls die Pflicht haben, sich um die Erziehung und Entwicklung desselben zu kümmern und demnach für entsprechende Mängel geradezustehen haben.
Die auch neueste Rechtsprechung hält entsprechend fest, dass beide Eltern haften und dies unabhängig von der (vorrangigen) Unterbringung der Kinder, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Erziehung einwandfrei, d.h. vollständig und rigoros war; Nachweis, der verständlicherweise schwer zu erbringen sein dürfte.
Ratsam ist demnach in jedem Fall eine gute und wirksame Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche -zwecks Vermeidung von entsprechenden Diskussionen im Anlassfall- möglichst auch ausdrücklich den genannten Umstand, sprich eine etwaige Trennung der Eltern berücksichtigt / vorsieht.