Beschleunigung bei Trennungs- und Scheidungsverfahren

RA Dr. Dorothea Passler

Laut GvD Nr. 149/2022, mittels welchem die Zivilprozessordnung einschneidende Veränderungen erfahren hat, ist auch das Verfahren für Ehetrennung und -scheidung geändert worden; die entsprechenden Bestimmungen finden ab 01.03.2023 Anwendung.

Zur Erinnerung: Die Anrufung bzw. Einschaltung des Gerichts bei Trennung und Scheidung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Ehegatten auf keine einvernehmliche entsprechende Bedingungen einigen und jedenfalls, wenn aus der Ehe gemeinsame minderjährige oder noch nicht wirtschaftlich selbständige Kinder entstammen, währenddem ansonsten die Trennung bzw. die Auflösung der Ehe (bei kirchlicher Heirat: das Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe), d.h. die Ehescheidung ohne weiteres vor dem Standesamt geregelt werden kann.

Vor Gericht kann die Trennung oder Scheidung dann bekanntlich einvernehmlich oder strittig abgewickelt werden: einigen sich die Ehegatten auf die Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen, wird der Antrag gemeinsam gestellt und vom Gericht lediglich im Interesse der Kinder geprüft und (ggf.) bestätigt, bei Nichteinigung muss das Gericht diese Bedingungen nach entsprechender Beweisaufnahme mittels Urteils festlegen.

Laut der neuen Bestimmungen ist bei Einleitung des Verfahrens, und zwar unabhängig ob einvernehmlich oder strittig, die Vorlage der letzten drei Steuererklärungen, die Belege für vorhandenes Immobiliarvermögen und für eingetragene bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge) und Gesellschaftsbeteiligungen und außerdem der Bankauszüge der letzten drei Jahre verpflichtend vorgesehen (bisher war lediglich die Vorlage der Steuererklärungen pflichtig, bei einvernehmlicher Abwicklung gar nur die aktuelle). Sind auch minderjährige bzw. wirtschaftlich abhängige Kinder betroffen, sind außerdem deren Lebensumstände, wie deren schulische bzw. andere Ausbildungs-Verpflichtungen, außerschulischen Aktivitäten und Urlaubsgewohnheiten u.ä. ausdrücklich anzugeben.

Bei strittiger Abwicklung sind außerdem von den Prozessparteien sämtliche Beweisanträge (Dokumente, Zeugenbeweise, Gutachten usw) bereits vor der vom Gericht festzulegenden Erstverhandlung zu stellen bzw. vorzubringen, und das innerhalb genau festgelegter, kurzer Fristen (bis dato konnten sämtliche Beweismittel auch erst nach der vor dem Gerichtspräsidenten abgewickelten ersten Verhandlung gestellt / formuliert werden).

Neu bzw. genauer geregelt worden ist u.a. außerdem die Anhörung der minderjährigen Kinder (ab zwölf oder auch früher, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dafür spricht), außerdem die Ernennung eines Spezialkurators für dieselben, sollte das Gericht feststellen, dass den Eltern die Ausübung der elterlichen Gewalt abgesprochen werden muss bzw. dieselben nicht in der Lage sind, die Kinder angemessen zu vertreten, sowie auch dann, wenn das Kind selbst, sofern 14jährig, entsprechenden Antrag stellt.

Neu ist außerdem, dass Trennung und Scheidung gleichzeitig beantragt werden kann.

Sinn und Zweck der Reform ist eine angemessenere Interessenvertretung der Kinder und wohl auch, die Abwicklung der Verfahren zu beschleunigen.

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