Wie den meisten Unternehmern bekannt sein dürfte, wurde mit Gesetzesvertretendem Dekret (GvD) Nr. 231/2001 die sog. verwaltungsrechtliche Haftung (responsabilità amministrativa) für Körperschaften eingeführt. Diese kommt – zusätzlich zur persönlichen strafrechtlichen Haftung des Verantwortlichen – zur Anwendung, wenn bestimmte, im genannten GvD enthaltene Straftaten im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen werden und kann zu empfindlichen Sanktionen für die juristische Person führen. So können dieser Geldstrafen (bis ca. 1,5 Mio. €) und Verbotsstrafen (bspw. Widerruf von Lizenzen oder Betriebskonzessionen; Verbot, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen) auferlegt werden.
Das GvD Nr. 231/2001 nennt jedoch Möglichkeiten, um das Unternehmen vor der verwaltungsrechtlichen Haftung zu schützen.
In erster Linie bedarf es hierfür eines sog. Organisations-, Führungs- und Kontrollmodells. Diese enthält u.a. eine Analyse des Risikos in Bezug auf die Begehung der betreffenden Straftaten und einen Ethikkodex.
Dieses Modell darf allerdings nicht toter Buchstabe bleiben, sondern muss von allen Mitarbeitern eingehalten werden.
Hierfür ist – nebst adäquater Veröffentlichung des Modells und Einschulung der Betroffenen – die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollorgans (organismo di vigilanza – kurz: odv) maßgebend, welches vorzugsweise aus externen, rechtlich geschulten Personen besteht. Es kann sich um ein Organ in Einzel- oder aber Kollegialform handeln (hängt v.a. mit der Größe des Unternehmens zusammen).
Dieses Organ hält mehrere jährliche Kontrollsitzungen ab und wacht über die Umsetzung und konkrete Einhaltung des Modells.
Ohne die Einrichtung eines solchen Organs ist die Einführung des Modells nicht zweckdienlich, da eine verwaltungsrechtliche Haftung auf diese Weise nicht vermieden werden kann.
Dies wurde von der Rechtsprechung konstant bestätigt, so auch im kürzlich ergangenen Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 50770/2023, in welchem es um Umweltdelikte ging: neben anderen Unzulänglichkeiten des Modells wurde der betroffenen Gesellschaft vorgehalten, eben auch kein Kontrollorgan gem. GvD Nr. 231/2001 ernannt zu haben. Ein solches war nicht einmal im Organigramm des Unternehmens vorgesehen.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte sohin die Auffassung der vorangegangenen Urteile und demzufolge die verwaltungsrechtliche Verurteilung der Gesellschaft. Es wird daher empfohlen, bei Einführung eines Organisationsmodells für dessen konkrete Umsetzung und Kontrolle Sorge zu tragen, widrigenfalls dasselbe rechtlich wirkungslos bleibt.