Erbschaftsabwicklung – wie gehe ich vor?

RA Dr. Stefanie Schuster

Die Abwicklung einer Erbschaft erfordert in der Regel eine Reihe von nicht zu unterschätzenden organisatorischen und bürokratischen Maßnahmen. Welche Entscheidungen konkret anstehen und welche Schritte unternommen werden müssen, wird im Nachstehenden erläutert.

Laut Zivilgesetzbuch eröffnet sich die Erbfolge automatisch mit dem Tod des Erblassers. Die zur Erbschaft Berufenen (gesetzliche oder testamentarische Erben) können ab diesem Zeitpunkt frei darüber entscheiden, ob sie das Erbe annehmen möchten oder nicht. Das Ausschlagen der Erbschaft wird beispielsweise dann relevant und ist gut zu überlegen, wenn die Erbschaft größtenteils aus Schulden besteht. Die Entscheidung bezüglich Annahme oder Ausschlagung muss innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers getroffen werden (bei sonstiger Verjährung), darf keiner Bedingung oder Befristung unterworfen werden und muss sich in jedem Fall auf das gesamte Erbe beziehen (die Annahme oder Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nichtig). Die Annahme der Erbschaft ist nicht widerrufbar, d.h. wurde das Erbe einmal angenommen, kann es nicht mehr abgelehnt werden. Im umgekehrten Fall verhält es sich hingegen anderes. Es besteht durchaus die Möglichkeit, das Erbe zuerst auszuschlagen und dann anzunehmen. Laut jüngster Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes müssen dafür aber folgende Voraussetzungen vorliegen: der Widerruf der Ausschlagung muss ausdrücklich erfolgen, die 10-jährige Frist darf noch nicht abgelaufen sein und das Erbe darf von den anderen Miterben noch nicht angenommen worden sein.

Innerhalb von zwölf Monaten ab Eröffnung der Erbschaft sind die Erben in der Regel dazu verpflichtet, die sog. Erbschaftsmeldung, welche eine Vermögensauflistung des Erblassers beinhaltet, telematisch bei der Agentur der Einnahmen einzureichen und die entsprechend anfallenden Steuern zu begleichen. Von der Meldung befreit sind lediglich die Ehepartner und die Erben in direkter Linie (z.B. Kinder), sofern die Erbmasse weniger als Euro 100.000,00 und keine Liegenschaften beinhaltet. Umfasst die Erbschaft auch Liegenschaften, muss nach erfolgter Einreichung der Erbschaftsmeldung zusätzlich ein Erbschein beim zuständigen Landesgericht beantragt werden. Der Richter bestätigt im Erbschein, dass und zu welchen Quoten die antragstellenden Personen Erben des Verstorbenen sind. Anhand des Erbscheins kann dann schließlich, als Letztes, die Eigentumsübertragung im Grundbuch und Katasteramt vorgenommen werden.  

Um eine reibungslose Abwicklung aller obigen Schritte zu gewährleisten, wird eine rechtliche Beratung / Unterstützung in jedem Fall angeraten.

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