Nichtstrafbarkeit von geringfügigen Bauvergehen

RA Dr. Franz Complojer

Das italienische Strafgesetzbuch enthält mit Art. 131 bis eine Bestimmung, wonach die Strafbarkeit von bestimmten strafbaren Handlungen ausgeschlossen ist falls, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Ausmaßes des Schadens oder der Gefahr, die Verletzung besonders geringfügig ist. Das Gericht hat dabei auch das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat zu bewerten und zu prüfen, ob eine Gewohnheitsmäßigkeit vorliegt.

Die für die strafbare Handlung angedrohte Mindestfreiheitsstrafe darf nicht höher als zwei Jahre sein. Die Bestimmung ist somit unter Umständen auch bei einer Anklage anwendbar, welche auf einer Bautätigkeit in Abweichung von baurechtlichen bzw. landschaftsrechtlichen Vorschriften beruht. Rechtswidrige Baumaßnahmen können nämlich, neben zivil- und verwaltungsrechtlichen Folgen, auch strafrechtliche Relevanz haben.

Die Rechtsordnung sieht bezüglich einer unerlaubten Bautätigkeit einerseits baurechtliche (DPR Nr. 380/2001), andererseits aber auch landschaftsrechtliche (gv. Dekret Nr. 42/2004) strafbare Handlungen vor. Falls landschaftliche Bindungen verletzt werden, stellt eine unerlaubte Bautätigkeit nämlich, zusätzlich zum baurechtlichen Vergehen, auch eine landschaftsrechtliche strafbare Handlung dar.

Die Sanierung eines Bauvergehens bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bewirken nicht immer das Erlöschen der Straftat. Hier kann der angesprochene Art. 131 bis des Strafgesetzbuches für einen Freispruch hilfreich sein, wobei das Vorliegen der allfälligen Geringfügigkeit von Fall zu Fall zu bewerten ist. So hat z.B. der Oberste Gerichtshof die Anwendung des angesprochenen Nichtstrafbarkeitsgrundes ausgeschossen im Falle eines beweglichen Häuschens, welches indes am Boden verankert und somit für eine dauerhafte Nutzung vorbestimmt war.

In einem anderen jüngst entschiedenen Fall (Urteil Landesgericht Bozen Nr. 1243/22 vom 24.11.2022) wurden die Angeklagten wegen Geringfügigkeit des Tatbestandes freigesprochen. Dafür ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Arbeiten, ausgeführt im Landschaftsschutzgebiet, zur Errichtung einer geringen Kubatur bzw. zu keiner Schaffung oder Erweiterung von Nutzfläche geführt hatten, und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden war. Schließlich konnte die begangene Straftat nicht als gewohnheitsmäßig eingestuft werden, weil die Angeklagten nicht vorbestraft waren.

Laut Gericht ist die erfolgte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auch als weiteres Indiz dafür zu werten, dass keine Gewohnheitsmäßigkeit vorliegt.

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