Das neue Skipistengesetz – Skifahrer, Skiliftbetreiber aufgepasst!

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 40 vom 28.02.2021 wurden die vormaligen Sicherheitsvorschriften in Skigebieten (Gesetz Nr. 363 vom 24.12.2003) ersetzt. Das Sicherheitskonzept wurde verschärft und einige bemerkenswerte Neuerungen eingeführt.

Besonders hervorzuheben ist die Pflicht des Skiliftbetreibers eine Haftpflichtversicherung für die Benutzer des Skigebietes, gleichzeitig mit dem Kauf des Skipasses anzubieten (Art. 30 GvD Nr. 40/2021). Mit dieser Neuerung werden sowohl die Verursacher von Skiunfällen, wie auch die verunfallten Skifahrer von den aus dem Unfall herrührenden wirtschaftlichen Folgen besser geschützt. Die Verpflichtung der Betreiber von Skigebieten zum Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung bleibt selbstredend bestehen (Art. 15).

Das Sicherheitskonzept wurde auch hinsichtlich der von den Skifahrern im Skigebiet einzuhaltenden Verhaltensregeln weiterentwickelt (Art. 18). In der neuen Regelung ist vorgeschrieben, dass die Skifahrer sich so zu verhalten haben, dass sie weder ihre eigene Sicherheit noch die der anderen Skifahrer gefährden. Die Fahrweise muss an die Eigenschaften der Piste, die Wetter- und Verkehrsbedingungen, an das verwendete Material und das jeweilige technische Können angepasst werden. Die Wahl der Piste muss sich nach jenem Schwierigkeitsgrad richten, der den körperlichen Voraussetzungen und technischen Fähigkeiten der Skifahrer entspricht. Bei einem hohen Schwierigkeitsgrad und einer Steilheit von mehr als 40% muss der Skifahrer über ausgeprägtes technisches Können verfügen (Art. 27). Eine weitere Neuheit betrifft die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms; dieser ist bis zur Volljährigkeit verpflichtend vorgesehen (Art. 17).

Die Skiliftbetreiber sind von der Haftung bei Unfällen auf den Strecken abseits der Pisten befreit (Art. 26). Neu ist die Möglichkeit für den Skiliftbetreiber, spezielle Aufstiegsrouten für Skitourengeher auszuweisen.

Mit dem neuen Gesetz wurde ein zusätzlicher Garant für die Sicherheit auf den Skipisteneingeführt. Dabei handelt es sich um den Skipistendirektor. Dieser muss vom Skiliftbetreiber ernannt werden und ist vom Gesetzgeber mit einer Reihe von Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet (Art. 9).

Bei Verstößen gegen das Verbot des Skifahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss drohen nun auch Verwaltungsstrafen von 250 bis 1.000 Euro.

Im Falle eines Skiunfalls ist es ratsam, möglichst rasch und kompetent die Dynamik des Unfallgeschehens zu rekonstruieren, auch anhand von einzuholenden Zeugenaussagen. In Einzelfällen empfiehlt sich dazu die Beauftragung eines technischen Sachverständigen. Das erleichtert die Schadensabwicklung – sowohl für den Schadensverursacher als auch für den Unfallgeschädigten.

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