Nicht immer, aber doch häufig können Liquiditätsengpässe bei Unternehmen gut erprobte Abläufe empfindlich stören.
Auch aufgrund der seit Jänner 2021 in Kraft befindlichen Neudefinition des Zahlungsverzugs (Default), wonach dieser immer dann gegeben ist, wenn gemäß Einschätzung der Bank, der Kunde seinen Verpflichtungen ohne Realisierung bereitgestellter Garantien, nicht vollständig nachkommen kann oder über den Zeitraum von 90 Tagen Fälligkeiten über Euro 500,00 bzw. über 1% des gegenüber einer Bank aushaftenden Kreditvolumens nicht bedient, ist die Kreditbeschaffung für Unternehmen erschwert worden.
Auch die Banken dürfen es sich bei Kreditvergabe an in Schieflage geratene Unternehmen nicht leicht machen, zumal seit vielen Jahren die zwar nicht ausdrücklich normierten, aber aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Handlung nach gutem Glauben ableitbaren Verbote der missbräuchlichen Kreditvergabe, der missbräuchlichen Verlängerung von Kreditlinien und des allzu abrupten Abbruchs von Krediten, Schadenersatzansprüche gegen die Bank nach sich ziehen können.
Diese Regelungen sind nicht nur zur Wahrung der Stabilität des Bankensystems, sondern auch zum Schutz Dritter, also der Gläubiger des Kreditnehmers abgestellt, die durch Neuvergabe oder Verlängerung von Krediten an ihren Geschäftspartner in den vielleicht irrigen Glauben über dessen tatsächliche wirtschaftliche Effizienz versetzt und dadurch geschädigt werden.
Durch den seit Juli 2022 in Kraft befindlichen Kodex über Unternehmenskrisen wird versucht, das Interesse des liquiditätsgeplagten Kreditkunden auf neue Finanzierungen, das Interesse der Bank, u.a. auf Vermeidung von Schadensersatzansprüche und das Interesse der Gläubiger des Kreditkunden in eine für alle Parteien tragbare Balance zu bringen.
Die Voraussetzung dazu ist die von Art. 4 des Kodex dem Kreditkunden und dessen Gläubigern, aber auch den Banken, auferlegte Pflicht zu einer loyalen und verantwortungsvollen Zusammenarbeit. Nicht nur durch das pünktliche Aufzeigen von vorzeitigen Indizien einer sich abzeichnenden Unternehmenskrise (Art. 3 des Kodex), sondern auch durch die intensive Mitwirkung aller Parteien, besonders der Banken, bei den Verhandlungen mit dem zur Abwicklung der Verfahren zur Beilegung der Unternehmenskrise betrauten, unabhängigen Experten (Art. 16 des Kodex).
In der Praxis werden die vom Kodex der Unternehmenskrisen vorgesehenen Instrumentarien noch nicht ausreichend in Anspruch genommen, obwohl der Scheu des Unternehmers vor dem Aufzeigen eigener Unzulänglichkeiten, mit der Bestimmung, dass die Einleitung der Verfahren zur Krisenbewältigung nicht als alleiniger Grund für die Aufhebung der Kredite gelten darf, entgegnet wurde.
Gerade die Bestimmungen des Kodex könnten jedoch einen wichtigen Beitrag zum Abbau von gegenseitig vorgetragenen Ängsten und bestehenden Missverständnissen leisten.