Neuerung im Bereich Erbschaft

Bekanntlich haben sog. pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Kinder und Ehepartner des Erblassers) Anrecht auf einen bestimmten Anteil des Erbschaftsvermögens. Um eine Verletzung dieses sog. Pflichtteils festzustellen, müssen nach Ableben des Erblassers die sog. Erbmasse und die entsprechenden Quoten berechnet werden. Zur Erbmasse zählt nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhandene Vermögen (abzüglich der etwaigen Schulden), sondern auch die zu Lebzeiten getätigten Schenkungen.

Erbansprüche des getrennten / geschiedenen Ehegatten

Der hinterbliebene Ehegatte zählt bekanntlich zu den pflichtteilsberechtigten Erben und hat als solcher Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbschaftsvermögens (seine Quote variiert danach, ob ein Testament vorliegt oder nicht und ob auch anderen Erben zur Erbschaft berufen sind oder nicht). Gemäß Art. 540 ZGB hat der hinterbliebene Ehegatte auch Anrecht auf das Wohnungsrecht in der Familienwohnung sowie auf das Gebrauchsrecht an den sich dort befindlichen Einrichtungsgegenständen.

Erbschaftsabwicklung – wie gehe ich vor?

Die Abwicklung einer Erbschaft erfordert in der Regel eine Reihe von nicht zu unterschätzenden organisatorischen und bürokratischen Maßnahmen. Welche Entscheidungen konkret anstehen und welche Schritte unternommen werden müssen, wird im Nachstehenden erläutert.

Beschleunigung bei Trennungs- und Scheidungsverfahren

Laut GvD Nr. 149/2022, mittels welchem die Zivilprozessordnung einschneidende Veränderungen erfahren hat, ist auch das Verfahren für Ehetrennung und -scheidung geändert worden; die entsprechenden Bestimmungen finden ab 01.03.2023 Anwendung.

Ehetrennung mit vermögensrechtlichen Konsequenzen

Treten im Laufe des Ehelebens Umstände ein, die ein Zusammenleben unerträglich machen oder für die Erziehung der Kinder schwer nachteilig sind, haben die Ehepartner die Möglichkeit, die Trennung zu verlangen, was einvernehmlich oder gerichtlich erfolgen kann.

Voraussetzungen für die Abänderung / Kürzung des Scheidungsunterhalts

Das Gesetz Nr. 898/1970, mittels welchem die Ehescheidung, geregelt ist, sieht unter Art. 5 vor, dass im Urteil, mittels welchem die Auflösung der Ehe (Scheidung) verfügt wird, zu Lasten eines der Ehegatten zu Gunsten des anderen die Zahlung eines regelmäßigen Unterhaltsbeitrags vorgesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der entsprechend begünstigte Ehegatte nicht über geeignete eigene Mittel verfügt und/oder sich dieselben aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann; dabei ist die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten zu prüfen, sowie deren persönliche und / oder finanzielle Mitwirkung während der Ehe beim Erwerb des jeweiligen persönlichen Vermögens und jenes der Familie, sowie die Dauer der Ehe und die Anzahl der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen.