Können Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, ein gültiges Testament verfassen? Wenn ja, alleine oder nur in Anwesenheit des Sachwalters?
Zu Frage eins: grundsätzlich ja, denn die Bestimmungen zur Sachwalterschaft (Art. 404-414 ZGB) schließen diese Möglichkeit für die besachwaltete Person nicht von vorneherein aus.
Dieses Prinzip gilt lediglich dann nicht, wenn die Testierfähigkeit im Dekret, welches die Sachwalterschaft eröffnet, ausdrücklich ausgeschlossen ist; außerdem dann, wenn bewiesen wird, dass die unter Sachwalterschaft stehende Person zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments (auch nur vorübergehend) unzurechnungsfähig war.
Zu Frage zwei: kann/muss die besachwaltete Person das Testament allein abfassen oder bedarf es der Anwesenheit des Sachwalters?
Kürzlich hatte sich der Kassationsgerichtshof mit einem derartigen Fall zu befassen: eine unter Sachwalterschaft stehende Person (jedoch zurechnungsfähig) beabsichtigte ein öffentliches Testament (vorzunehmen also beim Notar) zu errichten.
Das Vormundschaftsgericht hatte jedoch zusätzlich den Sachwalter dazu ermächtigt, an der Abfassung des Testaments beim Notar teilzunehmen.
Im Nachhinein kam der Zweifel auf, ob ein solches Testament – zumal ein Testament ja per se eine persönliche Handlung darstellt – überhaupt gültig war.
Der Kassationsgerichtshof sprach sich im genannten Fall, der im Urteil Nr. 2648 vom 6. Februar 2026 mündete, klar dagegen aus, und zwar mit folgender Begründung.
Das öffentliche Testament ist höchstpersönlich, weswegen keine anderen Personen außer den im Gesetz genannten (Notar und zwei Zeugen) der Abfassung beiwohnen dürfen. Dies gilt auch für den Sachwalter; Zwischenlösungen sind nämlich unzulässig.
Daraus schließt der Kassationsgerichtshof weiters, dass auch das Vormundschaftsgericht keine hiervon abweichenden Dekrete (wie eben das oben beschriebene, welches die Teilnahme des Sachwalters und somit eine Art Zwischenlösung beinhaltete) erlassen darf, zumal dies mit der Natur des Aktes unvereinbar wäre.
Anders formuliert: entweder ist die besachwaltete Person handlungs- und somit testierfähig oder sie ist es nicht.
Das Testament wurde im konkreten Fall folglich für nichtig erklärt. Abgesehen vom beschriebenen Sachverhalt, ist das Verfassen eines Testaments vonseiten einer unter Sachwalterschaft stehenden Person, jedenfalls eine delikate Angelegenheit, weswegen eine entsprechende Beratung vorteilhaft sein kann.