Testament bei besachwalteten Personen – mit oder ohne Sachwalter

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Können Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, ein gültiges Testament verfassen? Wenn ja, alleine oder nur in Anwesenheit des Sachwalters?

Zu Frage eins: grundsätzlich ja, denn die Bestimmungen zur Sachwalterschaft (Art. 404-414 ZGB) schließen diese Möglichkeit für die besachwaltete Person nicht von vorneherein aus.

Dieses Prinzip gilt lediglich dann nicht, wenn die Testierfähigkeit im Dekret, welches die Sachwalterschaft eröffnet, ausdrücklich ausgeschlossen ist; außerdem dann, wenn bewiesen wird, dass die unter Sachwalterschaft stehende Person zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments (auch nur vorübergehend) unzurechnungsfähig war.

Zu Frage zwei: kann/muss die besachwaltete Person das Testament allein abfassen oder bedarf es der Anwesenheit des Sachwalters?

Kürzlich hatte sich der Kassationsgerichtshof mit einem derartigen Fall zu befassen: eine unter Sachwalterschaft stehende Person (jedoch zurechnungsfähig) beabsichtigte ein öffentliches Testament (vorzunehmen also beim Notar) zu errichten.

Das Vormundschaftsgericht hatte jedoch zusätzlich den Sachwalter dazu ermächtigt, an der Abfassung des Testaments beim Notar teilzunehmen.

Im Nachhinein kam der Zweifel auf, ob ein solches Testament – zumal ein Testament ja per se eine persönliche Handlung darstellt – überhaupt gültig war.

Der Kassationsgerichtshof sprach sich im genannten Fall, der im Urteil Nr. 2648 vom 6. Februar 2026 mündete, klar dagegen aus, und zwar mit folgender Begründung.

Das öffentliche Testament ist höchstpersönlich, weswegen keine anderen Personen außer den im Gesetz genannten (Notar und zwei Zeugen) der Abfassung beiwohnen dürfen. Dies gilt auch für den Sachwalter; Zwischenlösungen sind nämlich unzulässig.

Daraus schließt der Kassationsgerichtshof weiters, dass auch das Vormundschaftsgericht keine hiervon abweichenden Dekrete (wie eben das oben beschriebene, welches die Teilnahme des Sachwalters und somit eine Art Zwischenlösung beinhaltete) erlassen darf, zumal dies mit der Natur des Aktes unvereinbar wäre.

Anders formuliert: entweder ist die besachwaltete Person handlungs- und somit testierfähig oder sie ist es nicht.

Das Testament wurde im konkreten Fall folglich für nichtig erklärt. Abgesehen vom beschriebenen Sachverhalt, ist das Verfassen eines Testaments vonseiten einer unter Sachwalterschaft stehenden Person, jedenfalls eine delikate Angelegenheit, weswegen eine entsprechende Beratung vorteilhaft sein kann.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.