Zugang zu Verwaltungsakten und Daten

n der italienischen Rechtsordnung unterscheidet man folgende Zugangsrechte.

1. Zugang zu den Verwaltungsakten
(Gesetz Nr. 241/1990)

Art. 22 und ff. sehen vor, dass jeder Private (Person oder Gesellschaft) Recht auf Zugang zu den Akten der öffentlichen Verwaltung hat, sofern der Antragsteller seine Anfrage begründet und ein entsprechendes juridisches Interesse vorliegt. Der Zugang zum Zweck der Verteidigung in Gerichtsverfahren muss auf jeden Fall erlaubt werden.
Das Recht kann nur in bestimmten Fällen (z.B. bei Staatsgeheimnis), oder bei Absicht einer allgemeinen Kontrolle der Verwaltung, verweigert werden.

2. Zugang zu den Daten
(Legislativ-Dekret Nr. 196/1993 – Privacy Codex)

Gemäß Art. 7 hat jeder Interessierte das Recht, von jedem öffentlichen oder privaten Datenbank-Inhaber (z.B. Gesellschaft oder Gemeinde), Informationen betreffend seine persönlichen Daten zu erhalten (z.B. Herkunft, Zweckbestimmung, Verantwortlicher), sowie die Richtigstellung, oder die Löschung von widerrechtlichen Daten zu verlangen.
Die Haltung der Daten und das Zugangsrecht unterliegen der Aufsicht der Garantiebehörde für den Schutz der persönlichen Daten.

3. Veröffentlichung und bürgerlicher Zugang
(Legislativ-Dekret Nr. 33/2013 – Transparenz)

Dieses Recht ergibt sich aus der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltungen bestimmte Dokumente, Informationen und Daten auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen.
Art. 5 (in der Neufassung ex Art. 6 Legislativ-Dekret Nr. 97/2016 „riforma Madia“) differenziert  zwischen:
a. Veröffentlichungspflicht: jeder kann von einer öffentlichen Verwaltung die Veröffentlichung auf der Webseite von veröffentlichungspflichtigen Daten, Informationen oder Dokumenten verlangen;
b. bürgerlicher Zugang „accesso civico“: zusätzlich hat jeder Bürger das Recht auf Zugang zu den nicht veröffentlichungspflichtigen Daten und Dokumenten; die Neuigkeit besteht demnach darin, dass es jetzt ein Recht auf lückenlosen Aktenzugang von Seiten eines jeden Subjekts gibt, unabhängig von Begründung und juridischem Interesse, mit dem einzigen Limit des Schutzes der juridisch relevanten privaten oder öffentlichen Interessen.

Da sich die Voraussetzungen und auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der drei Zugangsrechte voneinander unterscheiden, ist die korrekte Formulierung des entsprechenden Antrags um Aktenzugang entscheidend, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

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