Wenn private Straßen öffentlich genutzt werden

RA Dr. Stefanie Schuster

Nicht selten kommt es vor, dass eine Straße zwar im Eigentum eines Privaten steht, tatsächlich aber seit vielen Jahren – manchmal sogar seit Jahrzehnten – von der Allgemeinheit genutzt wird. Häufig kommt hinzu, dass sie von der Gemeinde befestigt, instandgehalten oder beschildert wird. Kann man in einem solchen Fall überhaupt noch von einer privaten Straße sprechen oder ist sie rechtlich betrachtet längst zu einer öffentlichen Straße geworden?

Mit Urteil Nr. 245/2026 hat der Staatsrat erneut bestätigt, dass eine private Straße nicht allein deshalb zu einer öffentlichen Straße wird, weil sie von der Allgemeinheit genutzt wird oder von der öffentlichen Verwaltung faktisch in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eines Rechtsaktes oder eines Rechtstitels, der dazu geeignet ist, eine öffentliche Straße zu begründen. Denkbar sind hierfür unter anderem folgende Situationen:

  • Erwerb durch Vertrag: die öffentliche Verwaltung erwirbt das betreffende Grundstück direkt vom Eigentümer, beispielsweise durch Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages.
  • Enteignung: liegt ein nachweisbares öffentliches Interesse vor, kann eine Enteignung erfolgen; in diesem Fall geht das Grundstück gegen Zahlung einer gesetzlich vorgesehenen Entschädigung in das Eigentum der öffentlichen Hand über.  
  • Ersitzung: theoretisch kann eine Straße auch durch Ersitzung in das Eigentum der öffentlichen Verwaltung übergehen; die Anforderungen hierfür sind aber besonders streng; in der Regel übt die öffentliche Verwaltung nämlich keinen Besitz im zivilrechtlichen Sinne aus (erforderlich wäre ein zwanzigjähriger, ununterbrochener Besitzwille), sondern nimmt lediglich Verwaltungs- und Instandhaltungsarbeiten wahr, was für eine Ersitzung nicht ausreicht.
  • Dicatio ad patriam: stellt der private Eigentümer sein Grundstück freiwillig und dauerhaft der Allgemeinheit zur Verfügung, kann sich daraus ein öffentliches Nutzungsrecht entwickeln.
  • Dienstbarkeit: schließlich kann zugunsten der Allgemeinheit auch eine Dienstbarkeit begründet werden; das Grundstück bleibt im Eigentum des Privaten, während für die Allgemeinheit ein Recht auf Nutzung, etwa zu Fuß oder mit Fahrzeugen, eingeräumt wird.

Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch das Straßenverzeichnis der Gemeinden. Öffentliche Straßen werden in der Regel in einem eigenen Verzeichnis geführt. Die bloße Aufnahme einer Straße in dieses Verzeichnis reicht allein nicht aus, um eine private Straße in eine öffentliche umzuwandeln. Für die Bürger ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße mit öffentlicher Nutzung im Alltag häufig kaum erkennbar. Aus rechtlicher Sicht ist diese Unterscheidung jedoch von erheblicher Bedeutung, etwa im Hinblick auf Fragen der Haftung, der Instandhaltung oder der Verkehrssicherungspflichten.

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