Bekanntlich werden immer wieder im Zuge von Zivilverfahren Personen als Zeugen vorgeladen und verhört. Dabei muss gesagt werden, dass der Zeuge verpflichtet ist vor Gericht zu erscheinen und auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Gemäß Art. 251 ZPO muss der Zeuge vor seiner Aussage vor dem zuständigen Richter schwören die Wahrheit zu sagen und nicht zu verschweigen, was ihm bekannt ist.
Um eine Person als Zeugen vorzuladen, bedarf es nicht ihrer Einwilligung. Es genügt, dass diese etwas zum Prozessausgang beitragen bzw. Fakten oder Vorfälle vor Gericht bestätigen kann. Sollten zwei Zeugen widersprüchliche Aussage machen, kann das Gericht (auch von Amts wegen) eine Gegenüberstellung der Zeugen verfügen.
Wenn ein Zeuge der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, kann die zwangsweise Vorführung desselben durch die Polizei angeordnet und zu seinen Lasten eine Geldstrafe verhängt werden. Sollte ein Zeuge nicht aussagen oder den Schwur nicht leisten oder gar falsch aussagen, kann der zuständige Richter – zur Einleitung des entsprechenden Strafverfahrens – die Akten der Staatsanwaltschaft weiterleiten. Zudem kann bei Vorliegen einer Falschaussage auch die Prozesspartei den Zeugen anzeigen.
Gemäß Art. 372 StGB droht dem Zeugen, der unwahre Tatsachen behauptet, wahre ableugnet oder Tatsachen verschweigt, eine Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren.
Bei der Straftat der falschen Zeugenaussage ist das geschützte Rechtsgut die ordentliche Abwicklung der gerichtlichen Tätigkeit. Folglich gilt der Staat als durch die Straftat verletzte Person, während die Privatpartei (welche aufgrund der Falschaussage im Gerichtsverfahren einen Schaden erleidet) „nur“ als geschädigte Person gilt. Aufgrund dieses feinen (aber relevanten) Unterschieds schließt die herrschende Rechtsprechung zum Beispiel aus, dass der von der falschen Zeugenaussage geschädigten Privatperson die Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen zugestellt wird und dass dieselbe gegen den etwaigen Antrag auf Archivierung Widerspruch einreichen kann.
Damit von einer falschen Zeugenaussage die Rede sein kann, müssen die vom Zeugen getätigten Aussagen in jedem Fall eine bewusst vollzogene Falschaussage darstellen, d.h. die Aussage muss im Bewusstsein, wonach es sich um eine Falschaussage handelt, getroffen werden. Dabei sind etwaige Abweichungen zwischen der Zeugenaussage und der objektiven Wahrheit nicht strafbar, sondern einzig und allein die Abweichung zwischen dem Inhalt der Zeugenaussage und dem was der Zeuge konkret weiß oder sich konkret erinnert, ausschlaggebend.