„Whistleblowing“: Schutz im Kampf gegen die Korruption

Mit Gesetz Nr. 179 vom 30.11.2017, in Kraft seit Dezember 2017, hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Korruption innerhalb der öffentlichen und privaten Körperschaften gesetzt.
Straftaten und andere Unregelmäßigkeiten, welche innerhalb des Betriebes begangen werden, können von nun an anonym und geschützt zur Anzeige gebracht werden.

Die öffentlich Bediensteten können die unerlaubten oder widerrechtlichen Handlungen innerhalb der Körperschaft dem Verantwortlichen für die Korruptionsprävention, außerhalb der nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) oder der ordentlichen Gerichts- oder Rechnungsbehörde anzeigen.

Zu den öffentlich Bediensteten zählen die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, der öffentlich wirtschaftlichen Einrichtungen und der privaten Körperschaften, welche der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Ebenso erstrecken sich die Bestimmungen auf die Arbeiternehmer und Mitarbeiter jener Unternehmen, welche zu Gunsten der öffentlichen Verwaltung Güter oder Dienstleistungen erbringen und  Werke errichten. 

Die Besonderheit des neuen Gesetztes liegt darin, dass der öffentlich Bedienstete für seine Meldung – bei sonstiger Nichtigkeit der getroffenen Maßnahme – nicht bestraft, entlassen, geringeren Aufgaben zugeführt, versetzt oder anderen nachteiligen organisatorischen Regelungen unterworfen werden darf. Etwaige Diskriminierungen werden von Seiten der nationalen Antikorruptionsbehörde mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 bis 30.000,00 Euro, je nach Dimension der Körperschaft, bestraft.

Um die Anonymität der sog. „Whistleblower“ bestmöglich zu schützen, wird die Antikorruptionsbehörde demnächst zusätzliche Leitlinien zur Einbringung und Verwaltung der Meldungen erlassen. Deren Nichtbefolgung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 bis 50.000,00 Euro geahndet.

Die aufgezeigten schützenden Bestimmungen greifen nicht, wenn eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des öffentlich Bediensteten festgestellt werden kann, beispielsweise, bei Verurteilung desselben wegen übler Nachrede, falscher Anschuldigung oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

Das „Whistleblowing“ erfährt auch im Privatsektor hinreichenden Schutz. Allerdings, und im Unterschied zum öffentlichen Bereich, ist es dort Aufgabe der einzelnen Unternehmen Kanäle zur anonymen Einbringung der Anzeigen zu errichten und allfällige Verletzungen mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden.
Etwaige Diskriminierungen sind dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen.

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