Aufgrund der stetig steigenden Bedeutung von telematischen Informationsflüssen stellt sich häufig die Frage, inwiefern Aussagen, die – teils unbedacht – über SMS, Email und andere Medien getätigt werden, Relevanz in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren erlangen können.
Wir haben bereits in einer vergangenen Ausgabe hierüber geschrieben; dieser Artikel befasst sich im Besonderen mit WhatsApp-Mitteilungen, denen gemeinhin (fälschlicherweise) häufig nicht dieselbe Bedeutung wie Emails beigemessen wird – daraus folgt nicht selten, dass dort bestimmte Aussagen bzw. Behauptungen unbesonnen formuliert bzw. im Unwissen getätigt werden, dass diese in einem etwaigen Gerichtsverfahren beweisrechtlich entscheidend sein können.
Ein rezentes Urteil des Kassationsgerichtshofes (Nr. 1254/2025) hat sich mit der Thematik auseinandergesetzt.
Im genannten Fall hatte eine Gesellschaft einen gerichtlichen Zahlungsbefehl erwirkt und den schriftlichen Beweis ihrer Forderung (dies ist eine der Voraussetzungen für den Erhalt des gerichtlichen Zahlungsbefehls) mittels Screenshots eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs erbracht, worin der Schuldner das Bestehen der Forderung anerkannt hatte.
Gegen diesen Zahlungsbefehl hatte der Schuldner Widerspruch eingebracht und behauptet, der schriftliche Beweis liege nicht vor. Das zuständige Landesgericht teilte diese Auffassung und hob den Zahlungsbefehl auf.
Erst das daraufhin angerufene Oberlandesgericht hielt die Voraussetzung des schriftlichen Beweises über die Hinterlegung der WhatsApp-Mitteilung für erbracht und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend.
Hiergegen brachte der Schuldner Kassationsrekurs ein, der im vorgenannten Urteil mündete. Der Kassationsgerichtshof wies den Rekurs des Schuldners ab und bestätigte, dass die WhatsApp-Mitteilungen sehr wohl als schriftlicher Beweis im Sinne des Art. 2712 ZGB gelten und mit anderen schriftlichen Beweisen wie Emails gleichgestellt werden (sofern nicht formell durch die Gegenseite aberkannt bzw. bestritten).
Als solche müssen sie aber „fotografiert“ werden, damit deren Herkunft zweifelsfrei bestätigt werden kann – dies erfolgt in der Regel über einen Screenshot des Chatverlaufes.
Der gerichtliche Zahlungsbefehl war somit den Ausführungen der Höchstrichter zufolge korrekt auf Grundlage derselben ausgestellt worden, zumal der Schuldner hierin das Bestehen der Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt bzw. zugegeben hatte und sohin ein Zahlungsversprechen eingegangen war.
Es wird daher empfohlen, nicht nur Emails, sondern auch WhatsApp-Mitteilungen im Bewusstsein zu versenden, dass diese in einem gegebenenfalls anstehenden Verfahren von großer Bedeutung sein können.