Das Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft bewirkt in mehreren Fällen einen empfindlichen Wertverlust von Bestandskubaturen.
Dazu einige Beispiele:
1) In Bauzonen können bislang (außer in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 10%) Bestandskubaturen mit der Zweckbestimmung Dienstleistung, Detailhandel und Einrichtungen von öffentlichem Belang zur Gänze in freie Wohnkubatur umgewidmet werden. Lediglich Kubaturen mit der Zweckbestimmung produzierendes Gewerbe, Großhandel und Landwirtschaft müssen bei der Umwidmung in Wohnungen zu 60 % konventioniert werden. Ab 1. Juli gilt bei Umwidmung in Wohnungen die Konventionierungspflicht für sämtliche Bestandskubaturen, gleich welche Zweckbestimmung diese aufweisen.
2) Gebäude von gastgewerblichen Betrieben im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün oder im Wald können laut geltender Rechtslage in konventionierte Wohnungen und bis zu 40% auch in Ferienwohnungen umgewandelt werden.
Laut neuem Gesetz und somit ab 1. Juli darf außerhalb des Siedlungsgebietes Baumasse für gastgewerbliche Tätigkeit keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden, außer in jenen Fällen in denen zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten vorhanden waren.
3) Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern können heute im Rahmen der bestehenden Baumasse, im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmetern, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind und an die Trinkwasserleitung und die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt ab 1. Juli.
Um den Rechtswirkungen des neuen Gesetzes zuvorzukommen ist es daher erforderlich:
a) vor dem 1. Juli eine Baukonzession zur Umwidmung der angeführten Kubaturen in Wohnkubatur zu beantragen und zu erlangen;
b) vor dem 1. Juli den Baubeginn nachzuweisen, da widrigenfalls das Inkrafttreten des neuen Gesetzes den Verfall der Baukonzession bewirken würde.
RA Dieter Schramm