Bekommt jemand eine Verkehrsstrafe auferlegt, denkt derjenige wohl nicht selten daran, sie einfach unbeglichen zu lassen. Mit welchen Folgen hat dieser zu rechnen?
Grundsätzlich muss eine Verkehrsstrafe binnen 60 Tagen ab Vorhaltung/Zustellung bezahlt werden.
Außerdem sieht der Gesetzgeber in Art. 202 StVO (Straßenverkehrsordnung) die Möglichkeit vor, innerhalb von 5 Tagen ab Vorhaltung/Zustellung einen „Rabatt“ von 30% der angeführten Sanktion zu erhalten.
Ist der Übertreter der Ansicht, die Strafe sei aus irgendeinem Grund ungerechtfertigt/unrechtmäßig ausgestellt worden, so kann er beim zuständigen Friedensgericht (30 Tage ab Vorhaltung/Zustellung) oder aber beim Regierungskommissariat (Frist von 60 Tagen) dagegen rekurrieren.
Was passiert aber, wenn er weder bezahlt noch Rekurs einreicht?
Sollte eine Strafe zugestellt werden, sind nicht wenige davon überzeugt, der Begleichungspflicht dadurch zu entgegen, indem sie das entsprechende Einschreiben einfach nicht annehmen. Achtung: Die Weigerung, den Brief entgegenzunehmen, der die Verkehrsstrafe enthält, wird als Annahme gewertet! Zudem hat derjenige dann den Nachteil, den Inhalt der Sanktion nicht zu kennen und somit auch nicht die gegebenenfalls darin enthaltenen Mängel, die einen etwaigen Rekurs rechtfertigen würden.
Nun zum eigentlichen Thema. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die auferlegte Sanktion, sofern binnen 60 Tagen bezahlt, bereits einen reduzierten Betrag darstellt (vorbehaltlich der weiteren Reduzierung um ein Drittel bei Bezahlung innerhalb 5 Tagen). Lässt der Übertreter die vorgenannte Frist von 60 Tagen verstreichen, so wird die volle Strafe angewandt. Diese kann wesentlich höher sein, als die im Vorhaltungsprotokoll angeführte.
In der Folge wird ein sog. Steuerbescheid (cartella esattoriale) zugestellt, der nicht nur den eben erwähnten vollen Betrag der Strafe enthält, sondern zusätzliche 10% Strafzinsen, und zwar pro verstrichenem Semester.
Eine weitere unangenehme Nebenwirkung der Nichtbezahlung ist die meist angeordnete Sicherstellung des Fahrzeugs. Diese dient zum einen dazu, den Übertreter zur (verspäteten) Bezahlung der Strafe zu überzeugen, andererseits als Vorbereitungsmaßnahme für eine Pfändung. Eine solche ist nämlich der nächste Schritt, der einen renitenten Übertreter erwartet und dazu führen kann, dass Güter sowie Bankguthaben und/oder das Einkommen (bis zu einem Fünftel) gepfändet werden.
Schließlich noch ein Hinweis: Das hier geschilderte Vollstreckungsverfahren (Sicherstellung, Pfändung) kommt in der Regel auch zur Anwendung, wenn eine Strafe in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wird und im Anschluss vom jeweilig zuständigen italienischen Oberlandesgericht anerkannt wird.
Im Lichte der Ausführungen wird also dringend davon abgeraten, eine (auch aus dem Ausland stammende) Verkehrsstrafe – ohne den Gerichtsweg zu beschreiten – einfach unbeglichen zu lassen.