Vorkaufsrechte der Miterben und des landwirtschaftlichen Pächters

Fällt ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück in eine Erbschaft stellt sich die Frage, ob das Vorkaufsrecht der Miterben oder jenes des Pächters den Vorrang hat.

In diesem Fall kommen nämlich zwei verschiedene Rechte in Konflikt:
Art. 732 ZGB bestimmt, dass den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht, wenn ein Miterbe seinen Anteil an der Erbschaft einem Außenstehenden veräußern will.
Art. 8 Gesetz 590/1965 sieht vor, dass der direkt anbauende Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes bei Verkauf desselben – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Vorkaufsrecht genießt.

Der Kassationsgerichtshof hat im letzthin ergangenen Urteil Nr. 21050/2017 das Problem des Vorrangs der Vorkaufsrechte zwischen Miterben und Pächter wie folgt gelöst:

  • im Falle des Verkaufs einer Quote einer Erbschaft, in welcher auch ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück inbegriffen ist, kommt Art. 732 ZGB zur Anwendung, d.h. das Vorkaufsrecht steht den Miterben zu und erst nachrangig dem Pächter; dies jedoch nur – so präzisiert der oberste Gerichtshof – wenn der Miterbe, welcher das Vorkaufsrecht ausüben will, gleichzeitig auch Direkt-Anbauer ist;
  • im Falle des Verkaufs einer Quote des Grundstückes, welches Teil einer noch nicht geteilten Erbschaft ist, steht das Vorkaufsrecht dem Pächter zu; dies jedoch mit folgender Präzisierung (Art. 8 Absatz 1, Absatz 3, letzter Absatz Gesetz 590/1965):
    • ist der Verkäufer ein Mitglied einer Direkt-Anbauer-Familie, haben – vorrangig zum Pächter – die anderen Mitglieder dieser Familie das Vorkaufsrecht, wenn dieselben den Direkt-Anbau weiter betreiben;
    • wird das Vorkaufsrecht von den Familienmitgliedern des Verkäufers nicht ausgeübt, steht dasselbe Recht – wieder vorrangig zum Pächter – den Miterben zu, welche gleichzeitig Direkt-Anbauer sind.

Diese Entscheidung des obersten Gerichtshofes bestätigt frühere Entscheidungen desselben Gerichtes.

Ein Kritikpunkt bleibt jedoch bestehen: es ist nicht ersichtlich warum das oberste Gericht im Fall unter Punkt 1. vorschreibt, dass den Miterben das Vorkaufrecht nur dann zusteht, wenn diese gleichzeitig auch Direkt-Anbauer sind, da diese – zusätzliche – Eigenschaft von Art. 732 ZGB nicht vorgesehen ist.

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