Das Vorkaufsrecht, welches, wie der Name schon sagt, Vorrang beim Kauf einer Liegenschaft einräumt, findet nur in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen Anwendung.
Die gängigsten Vorkaufsrechte sind folgende:
a. das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht (Art. 8 Gesetz Nr. 590/1965 und Art. 7 Gesetz Nr. 817/1971): es steht sowohl dem Pächter als auch dem direkt angrenzenden Anrainer zu, sofern bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B., dass es sich beim Pächter bzw. Anrainer um einen selbstbebauenden Landwirt handelt, der sein Grundstück bereits seit mehr als zwei Jahren landwirtschaftlich bearbeitet und in den letzten zwei Jahren keinen eigenen Kulturgrund veräußert hat. Im Falle des Verkaufs von landwirtschaftlichem Grund muss der Verkäufer den vorkaufsberechtigen Pächtern bzw. Anrainern seine Verkaufsabsicht schriftlich mitteilen (es muss der bereits abgeschlossene Kaufvorvertrag übermittelt werden), welche dann 30 Tage Zeit haben, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Bei fehlender Benachrichtigung haben die Vorkaufsberechtigten innerhalb eines Jahres ab erfolgter Veräußerung des Grundstücks die Möglichkeit, dasselbe vom Dritterwerber zurückzuverlangen.
b. das Vorkaufsrecht bei Erbschaften (Art. 732 ZGB): fällt eine Erbschaft mehreren Personen zu, bilden die Miterben eine sog. Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe, der seinen Anteil einem Außenstehenden veräußern will, hat das Veräußerungsangebot unter Angabe des Preises den übrigen Miterben zuzustellen, welche das Vorkaufsrecht dann innerhalb von 2 Monaten ausüben können. Bei Unterlassung der Zustellung haben die Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht, wiederum das Recht, den Anteil vom Erwerber und jedem späteren Rechtsnachfolger einzulösen.
c. das Vorkaufsrecht bei Mietverträgen (Art. 3 Gesetz Nr. 431/1998 und Art. 38 Gesetz Nr. 392/1978): handelt es sich um einen Wohnungsmietvertrag, steht dem Mieter das Vorkaufsrecht immer dann zu, wenn der Vermieter die Liegenschaft nach Ablauf der ersten Frist (d.h. bei einem regulären Vertrag nach Ablauf der ersten vier Jahre) zu verkaufen beabsichtigt und der Mieter selbst über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt. Bei den gewerblichen Mietverträgen steht das Vorkaufsrecht hingegen während der gesamten Laufzeit zu. In beiden Fällen gilt: der Vermieter hat dem Mieter seine Verkaufsabsicht schriftlich bekanntzugeben, welcher sodann 60 Tage Zeit hat, um das Vorkaufsrecht auszuüben.
d. das Vorkaufsrecht im Familienunternehmen (Art. 230-bis ZGB): im Falle der Erbteilung oder Übertragung des familiengeführten Betriebes haben all jene Familienangehörigen, welche ihre Arbeitskraft fortdauernd für die Familie oder im Familienunternehmen eingesetzt haben, ein Vorrecht auf den Kauf des Betriebes. Zusätzlich zu den obgenannten, gesetzlich geregelten Fällen, können Vorkaufsrechte auch freiwillig, beispielsweise durch einen Vertrag begründet werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind jedenfalls immer Fall von zu Fall zu überprüfen.