Das Gesetz Nr. 898/1970, mittels welchem die Ehescheidung, geregelt ist, sieht unter Art. 5 vor, dass im Urteil, mittels welchem die Auflösung der Ehe (Scheidung) verfügt wird, zu Lasten eines der Ehegatten zu Gunsten des anderen die Zahlung eines regelmäßigen Unterhaltsbeitrags vorgesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der entsprechend begünstigte Ehegatte nicht über geeignete eigene Mittel verfügt und/oder sich dieselben aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann; dabei ist die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten zu prüfen, sowie deren persönliche und / oder finanzielle Mitwirkung während der Ehe beim Erwerb des jeweiligen persönlichen Vermögens und jenes der Familie, sowie die Dauer der Ehe und die Anzahl der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen.
Dieser Ehegattenunterhalt hat demnach nicht nur Beitragscharakter, sondern auch das Ziel, die aufgrund der Ehe, insbesondere im beruflichen Werdegang aufgetretenen Ungleichheiten zwischen den Ehepartnern auszugleichen. Diese Interpretation ist durch zahlreiche, auch zuletzt ergangene Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs bestätigt worden (vgl. u.a. Nr. 23583/2022).
Der so ermittelte (oder von den Parteien im Fall einer einvernehmlichen Scheidungsabwicklung selbst festgelegte) Unterhaltsbeitrag ist in der Folge dann nicht mehr so ohne weiteres abänderbar.
Voraussetzung für eine Revision, d.h. Kürzung oder Erhöhung des besagten Unterhalts ist denn auch jedenfalls, dass sich die Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse in der Folge, d.h. nach Erlass des Urteils, mittels welchem derselbe aufgrund aufgenommener Beweise im strittigen oder aber auf einvernehmlichen Antrag der Parteien im einvernehmlich abgewickelten Verfahren festgelegt worden ist, maßgeblich verändern. Dem entsprechend angerufenen Richter ist es denn auch untersagt, eine neue Bewertung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags nach den wie oben angeführten Kriterien zu veranlassen, sondern er muss sich darauf beschränken zu überprüfen, ob sich seit der Scheidung neue Aspekte ergeben haben, welche eine Kürzung oder Erhöhung des dort festgelegten Ehegattenunterhalts rechtfertigen; den Rechtfertigungsgrund (z.B. eine unverschuldete Einkommenseinbuße aufgrund gesundheitlicher Probleme oder auch altersbedingt) muss jener Ehegatte nachweisen, welcher die Anpassung des Beitrags beantragt.