Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Ist Videoüberwachung vonseiten des Arbeitgebers rechtens? Und wie verhält es sich, wenn diese geheim beziehungsweise mit versteckten Kameras durchgeführt wird?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat diesbezüglich erst vor wenigen Tagen ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches unter Umständen auch auf die italienische Rechtsordnung Einfluss nehmen könnte. Aber der Reihe nach.
Mehrere Angestellte eines spanischen Supermarkts hatten Spanien vor dem EGMR geklagt (gegen das entsprechende Urteil des zuständigen nationalen Gerichts), nachdem ihr Arbeitgeber Videokameras installiert und die Angestellten nur auf einige dieser Kameras hingewiesen hatte, während die restlichen verborgen geblieben waren. Dieser nahm die Klage an und sah im Verhalten des Arbeitgebers eine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte, welcher das Recht auf Achtung des Privatlebens normiert.
Daraufhin beantragte die spanische Regierung eine Verweisung des Falls an die sog. Große Kammer (also eine Art Berufung), welche das erstinstanzliche Urteil aufhob.
Im Speziellen legte sie im Urteil fest, dass das Verbergen einiger Videokameras legitim war, zumal sich im konkreten Fall Diebstähle häuften und hiermit wirtschaftliche Verluste einhergingen. Durch die geheime Überwachung könnte potentiellen Straftaten zuvorgekommen werden, was laut der Großen Kammer einen Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der Privacy der Mitarbeiter darstellte. Außerdem waren die Kameras lediglich auf den Kassenbereich gerichtet, womit, immer den Ausführungen des EGMR folgend, die Privatsphäre der Mitarbeiter praktisch als nicht verletzt angesehen werden konnte.
Kann man im Lichte dieser Entscheidung also davon ausgehen, eine Überwachung des Arbeitsplatzes mit versteckten Kameras sei immer möglich und rechtens?
In Italien besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Arbeitgebers, Videoüberwachung vorzusehen. Allerdings müssen einige Voraussetzungen vorliegen, wie beispielsweise die Notwendigkeit, dadurch die Arbeitssicherheit oder Vermögensschutz zu garantieren. Hierfür ist aber grundsätzlich das Einvernehmen der betrieblichen Gewerkschaftsvertretung oder zumindest des Arbeitsinspektorates vonnöten.
Zu den Auswirkungen des in Rede stehenden Urteils hat sich nun der italienische Datenschutzbeauftragte (sog. „garante della privacy“) geäußert und konstatiert, dass zwar in jenem Fall die versteckte Videoüberwachung legitim war, der EGMR aber auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Fundament jedweder Kontrolle am Arbeitsplatz anerkannt habe.
In concreto diktiert dieses die Pflicht des Arbeitgebers, eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Mitarbeiters und der Notwendigkeit, dasselbe aus verschiedenen Gründen einzuschränken, vorzunehmen (bspw. um das Betriebsvermögen zu schützen).
Folglich gelangt man unweigerlich zum Schluss, dass versteckte Videoüberwachung bloß als ultima ratio und keinesfalls von vorneherein als zulässig zu gelten hat.

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