Wir hatten bereits über die drei möglichen Formen der rechtlichen Regelung einer Beziehung zwischen zwei Partnern berichtet: Ehe, Eingetragene Partnerschaft und Registrierte Lebensgemeinschaft.
Die vermögensrechtliche Situation einer Registrierten Lebensgemeinschaft (von Partnern gleichen oder verschiedenen Geschlechts) kann nur durch einen beglaubigten Vertrag (sog. ‚contratto di convivenza‘) geregelt werden.
Ein solcher Vertrag kann einen sehr weit gefächerten Inhalt haben.
Die einzige Beschränkung besteht darin, dass sich die zwischen den Partner getroffene Regelung auf die vermögensrechtlichen Aspekte des Zusammenlebens beschränken muss.
Die Verträge sind demnach nicht dazu geeignet, andere Aspekte der Partnerschaft oder gar Rechte und Pflichten mit Bezug auf die Kinder zu regeln.
Mit dem Zusammenlebens-Vertrag können z.B. folgende Punkte geregelt werden:
– die Bestimmung des gemeinsamen Wohnsitzes;
– der von jedem Partner zu leistende finanzielle Beitrag für das gemeinsame Leben, im Verhältnis zum Vermögen und den beruflichen Fähigkeiten (inbegriffen Hausarbeit) eines jeden Partners;
– die ausdrückliche Wahl der Gütergemeinschaft als Güterstand (Vermögensregelung) der Lebensgemeinschaft.
Bei der Registrierten Lebensgemeinschaft gilt demnach – genau umgekehrt als bei der Ehe (für Paare verschiedenen Geschlechts) oder bei der Eingetragenen Partnerschaft (für gleichgeschlechtliche Paare) – von Gesetzes wegen die Gütertrennung, während die Gütergemeinschaft ausdrücklich im Vertrag gewählt werden muss.
Die Wahl der Gütergemeinschaft bringt mit sich, dass alle von beiden Partnern einzeln oder gemeinsam (während der Lebensgemeinschaft) getätigten Erwerbe beiden gemeinsam gehören, je zur Hälfte.
Mangels vertraglicher Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft verbleiben die einzelnen Güter hingegen dem jeweils erwerbenden Partner.
Was die Form anbelangt, müssen die Verträge, sowie die nachfolgenden Änderungen oder Ergänzungen, schriftlich verfasst werden, mittels einer – von einem Notar oder Rechtsanwalt beglaubigten – Urkunde.
Der Notar oder Rechtsanwalt ist verpflichtet den Vertrag in den Standesamts-Registern der zuständigen Gemeinde anmerken zu lassen, damit kann die Gütergemeinschaft auch Dritten entgegen gehalten werden.
Abschließend kann festgehalten werden, dass die vertragliche Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte der Registrierten Lebensgemeinschaft– obwohl nicht vorgeschrieben – so doch eindeutig zu empfehlen ist