Art. 2934 ZGB bestimmt, dass jedes (verfügbare) Recht durch Verjährung erlischt, wenn es vom Berechtigten für einen bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum nicht ausgeübt wird.
Die ordentliche Verjährungsfrist, sprich, jene Frist, welche zur Anwendung kommt, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, beträgt zehn Jahre.
Die jeweils kürzeren bzw. längeren Verjährungsfristen sind Folgende:
– in zwanzig Jahren verjähren z.B. die Dienstbarkeiten, wenn sie nicht ausgeübt werden;
– in fünf Jahren die Schadenersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen, die Mietzinse für Immobilien und Pachtzinse für landwirtschaftlich genutzte Güter, die Entschädigungen, welche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet sind, die Ansprüche, die aus einem Gesellschaftsverhältnis herrühren;
– in zwei Jahren z.B. die Schadenersatzforderungen aus dem Verkehr von Fahrzeugen jeglicher Art;
– in einem Jahr z.B. die Ansprüche des Maklers auf Zahlung der Provision und des Versicherungsgebers auf Zahlung der Prämie;
Art. 2954 ff. ZGB regelt die sog. vermutete Verjährung. Bei bestimmten Forderungen wird nach Ablauf eines (relativ kurzen) Zeitraums angenommen, dass dieselben erfüllt wurden. Gegenteiliges ist nur schwer zu beweisen: entweder durch ein Zugeständnis oder die Ablegung eines Eides vor Gericht durch den Schuldner. Es gelten folgende Verjährungsfristen:
– drei Jahre, z.B. für die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entlohnung, die in Zeitabschnitten von mehr als einem Monat ausbezahlt wird, für die Ansprüche der Freiberufler, der Notare, sowie der Lehrer auf Entlohnung für Unterricht, der für mehr als einen Monat erteilt wird;
– ein Jahr, z.B. für die Ansprüche der Lehrer auf Entlohnung für Unterricht, den sie nach Monaten, Tagen oder Stunden erteilen, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entlohnung, die in Zeitabschnitten von nicht mehr als einem Monat ausbezahlt wird, die Ansprüche der Kaufleute auf den Preis der Waren, die sie an Personen verkaufen, die damit keinen Handel treiben, die Ansprüche der Apotheker auf den Preis der Arzneimittel;
– sechs Monate, z.B. für die Ansprüche der Gast- und Schankwirte für die Unterkunft und Verpflegung und, im Allgemeinen, all jener, die auf sonstige Weise mit oder ohne Verköstigung Unterkunft gewähren;
Die Verjährung kann durch Zustellung eines Schriftstücks, mit dem ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder welches allgemein geeignet ist, den Schuldner in Verzug zu setzen (z.B. Einschreibebrief mit Rückantwort), unterbrochen werden. Die Unterbrechung, mit welcher eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, tritt auch bei Ausübung oder ausdrücklicher Anerkennung des Rechts ein.