Bekanntlich sind die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe im Landesgesetz Nr. 16/2015 enthalten. Dieses Gesetz wurde letzthin mit Landesgesetz Nr. 3 vom 09.07.2019 („Vereinfachungen in der öffentlichen Auftragsvergabe“) ergänzt.
Dieses Landesgesetz sieht unter anderem Folgende Neuerungen vor.
a) Die neuen Bestimmungen legen die verschiedenen Schwellen und die Anzahl der für Direktvergaben und Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmern neu fest.
Bau-, Dienstleistungsaufträge und Lieferungen unter 40.000 Euro können direkt vergeben werden. Für Lieferungen und Dienstleistungen, sowie Bauleistungen im Wert zwischen 40.000 und 150.000 Euro kann, nach Konsultierung von drei Wirtschaftsteilnehmern, ebenso ein direkter Zuschlag erfolgen.
Bei Bauleistungen zwischen 150.000 und 500.000 Euro kann ein Verhandlungsverfahren geführt werden, wobei vorher mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer konsultiert werden müssen.
Zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro müssen zehn Wirtschaftsteilnehmer und zwischen 1.000.000 und 2.000.000 Euro zwölf Wirtschaftsteilnehmer konsultiert werden.
Was Lieferungen und Dienstleistungen (ausgenommen sind Architekten- und Ingenieurleistungen) betrifft, kann ab 150.000 Euro (und unter EU Schwelle) ein Verhandlungsverfahren geführt werden, wobei vorher zumindest fünf Wirtschaftsteilnehmer kontaktiert werden müssen.
b) Bei Direktvergaben unter 40.000 Euro müssen zudem keine Sicherheiten mehr geleistet werden, was auch zu einer Entlastung der Wirtschaftsteilnehmer führt.
c) Eine weitere Neuerung betrifft die Validierung seitens des Landes, die nun für die Planung von Vorhaben örtlicher Körperschaften unter 1.000.000 Euro nicht mehr notwendig ist.
d) Weiters sehen die nun überarbeiteten Bestimmungen vor, dass die öffentlichen Körperschaften bei allen Aufträgen die Aufteilung in quantitative und qualitative Lose vornehmen werden, um den Zugang von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen zu erleichtern. Dies muss im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2014/14/EU und des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.02.2014 erfolgen.
e) Um eine möglichst große Teilnahme zu gewährleisten, kann nun die fehlende Unterzeichnung des technischen und wirtschaftlichen Angebotes durch den sog. Untersuchungsbeistand nachgeholt werden.
f) Was die finanzielle Seite der Vergabe anbelangt, ist nun neben dem Recht auf monatliche Baufortschritte auch eine monatliche Abrechnung in Form einer Anzahlung zulässig. Subunternehmen können jetzt entscheiden, ob sie eine Direktbezahlung oder eine Bezahlung seitens des Hauptunternehmens bevorzugen.
Dieses Gesetz ist seit 26.07.2019 in Kraft und wird mit Sicherheit spürbare Erleichterungen für jene Betriebe bringen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben.