Unterhaltszahlungen bei Ehetrennungen und -scheidungen: Alles beim Alten?

Kürzlich hat ein vom Obersten Gerichtshof in einem Scheidungsverfahren in letzter Instanz erlassenes Urteil sowohl bei Familienrechtlern als auch bei betroffenen Ehepartnern für Aufsehen gesorgt: die I. Sektion des Kassationsgerichts in Rom hat nämlich mit Urteil Nr. 11504 vom 10.05.2017 bestimmt, dass bei Festlegung der Höhe des allenfalls geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht der Lebensstandard während der Ehe herangezogen werden darf, sondern in erster Linie die Vermögensverhältnisse des begünstigten Ehepartners ausschlaggebend sind, d.h. dessen Einkommenssituation und –möglichkeiten, sein Immobiliarvermögen usw.. Damit sei, so der einhellige Tenor der Berichterstattung in den Medien, eine seit Jahrzehnten bei Gerichten und Anwälten gängige Praxis in Frage gestellt, wonach bei Trennung und Scheidung dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehepartner ein Unterhaltsbeitrag zugestanden werden muss, welcher ihm denselben Lebensstandard gewährleistet, den er während der Ehe genossen hat.
Dies ist so nicht ganz richtig.

Zunächst muss festgehalten werden, dass das genannte Urteil in einem speziellen Fall erlassen worden ist und nur für die entsprechend betroffenen Parteien verbindliche Wirkung hat.

Außerdem betreffen die im Urteil festgehaltenen Prinzipien bezüglich der Quantifizierung des zu Lasten des vermögenderen Ehegatten festzulegenden Unterhaltsbeitrags lediglich die Auflösung der Ehe (Scheidung), währendem im Trennungsfall auch vom Höchstgericht nach wie vor der Lebensstandard während der Ehe herangezogen wird (so z.B. geschehen mit zuletzt ergangenem Urteil 12196/2017). Die Unterscheidung zwischen Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung wird in besagten Urteilen auch nachvollziehbar erklärt: während infolge der Trennung die Ehe aufrecht bleibt und demnach dem (an der Trennung) nicht schuldigen Ehepartner verständlicherweise das Anrecht auf den während der intakten Ehe genossenen Lebensstandard zuerkannt werden muss, wird mit der Scheidung das vormalige Rechts-Verhältnis indes gänzlich aufgelöst, weshalb auch die mit der Eheschließung erworbenen Rechte (und Pflichten) hinfällig werden.

Von diesem Grundsatz ausgehend hat das Oberste Gericht auch in Vergangenheit stets den Fürsorge- bzw. unterstützenden Charakter des Scheidungsunterhalts unterstrichen, wonach ein solcher nur geschuldet ist, wenn einer der Ehepartner infolge der Scheidung über keine angemessene Eigenmittel verfügt; dies aber jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Streitfalls und dessen Entscheidungsgründe, der persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse der Ehepartner, sowie der von denselben für das Familienleben und das jeweilige und das gemeinsame Vermögen erbrachten Leistungen und der Dauer der Ehe. Mit dem eingangs angeführten Urteil ist dieser letztgenannte Aspekt erstmals wieder ausdrücklich festgehalten worden.

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