Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern

Laut Art. 315bis ZGB haben die Eltern die Pflicht, ihre Kinder zu erhalten, auszubilden, zu erziehen und ihnen moralisch beizustehen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Bestrebungen. Diese Pflicht obliegt den Eltern unabhängig davon, ob die Kinder ehelich oder außerehelich geboren sind.
Die Erhaltungspflicht gilt in der Regel so lange, bis die Kinder wirtschaftlich selbständig sind, wobei sich die Höhe des Unterhalts nach den Kosten bemisst, welche dem Kind einen Lebensstandard entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern ermöglicht.


Die wirtschaftliche Unabhängigkeit tritt in der Regel mit der Aufnahme jenes Broterwerbs ein, welcher dem erworbenen Berufstitel entspricht (z.B. Gesellenbrief).


Nun kommt es aber, derzeit nicht zuletzt aufgrund der pandemiebedingten schlechteren Arbeitsmarktverhältnisse, durchaus vor, dass nach Abschluss von Lehre oder Studium auf die Schnelle keine Arbeit entsprechend dem eigenen, heutzutage zumeist sehr speziellen Ausbildungsstand gefunden wird. Heißt das dann, dass die Eltern auch in der Folge und bis das eigene Kind eine, seinem Lehr- bzw. Studienabschluss und demnach seinen Neigungen entsprechende Arbeit findet, für dessen Unterhalt aufkommen müssen?
Mit dieser Problematik sind schon in der Vergangenheit wiederholt die Gerichte befasst worden; dies auch, weil in Italien -anders als in den meisten anderen europäischen Ländern- für die Unterhaltspflicht der Eltern keine gesetzliche Altersgrenze vorgesehen ist, ab welcher die (volljährigen) Kinder für sich selbst zu sorgen haben.
In Vergangenheit hat die italienische Gerichtsbarkeit in der Regel immer aufgrund des Prinzips entschieden, wonach die Selbständigkeit erst mit Aufnahme einer, dem eigenen Studientitel entsprechenden Erwerbstätigkeit eintritt; dies hat sich zuletzt geändert: der Oberste Gerichtshof hat u.a. mit Urteil Nr. 17183/2020 festgestellt, dass das Kind nach Erreichen seiner Volljährigkeit und Abschluss der Ausbildung (sei dies nun eine Oberschule, ein Masterstudium oder ein Spezialisierungslehrgang usw.) jedenfalls verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch wenn er keine solche findet, welche seinen Neigungen und Vorlieben und seinem Studientitel entspricht.
Und mit nachfolgender Entscheidung desselben Obersten Gerichtshofs (Beschluss Nr. 3659/2020) ist gar verfügt worden, dass das Kind dem Elternteil, welcher trotz Vorliegens obiger Umstände (Volljährigkeit und Abschluss der Ausbildung) Unterhaltszahlungen geleistet hatte, dieselben zurückerstatten muss.
Berücksichtigt werden vom Gericht allerdings in der Regel auch immer die finanziellen Möglichkeiten der Eltern: reichen diese nämlich aus, den Unterhalt solange zu stemmen, bis das Kind eine geeignete Arbeitsstelle, d.h. eine, welche seinen Vorstellungen und Neigungen und v.a. seiner Ausbildung entspricht gefunden hat, so werden sie schwerlich um ihre Unterhaltsverpflichtung herumkommen.

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