Mit Beschluss Nr. 3429 vom 10.02.2025 hat das Kassationsgericht folgenden Grundsatz bestätigt: derjenige, der einen Schaden erleidet, der bereits vom Unfallverursacher ersetzt wurde, kann denselben Schaden nicht zusätzlich von seiner eigenen privaten Unfallversicherung einfordern.
Eine doppelte Entschädigung für ein und denselben Schaden ist unzulässig, so das Kassationsgericht, da es zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherten kommen und dieser keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Schadensereignis ziehendarf.
Die private Unfallversicherung, welche eigentlich als zusätzliche finanzielle Absicherung gedacht ist, soll folglich kein Spekulationsgeschäft darstellen, um sich einen allfälligen finanziellen Vorteil zu sichern. Sie tritt somit nur mehr insoweit ein, als der Schaden nicht bereits durch den Verursacher bezahlt wurde, was gegebenenfalls dazu führen kann, dass die Versicherung gar nichts mehr zahlen muss, obwohl der Versicherte regelmäßig Beiträge bezahlt hat.
Das Kassationsgericht weist auch darauf hin, dass sich in den privaten Unfallversicherungen häufig eine Klausel findet, welche besagt, dass die Versicherung darauf verzichtet, sich das Geld vom Unfallverursacher zurückzuholen, nachdem sie bereits an den Versicherten gezahlt hat (Art. 1916 ZGB – Verzicht des Versicherers auf Einsetzung – rinuncia alla surrogazione).
Laut Gericht berechtigt auch diese Klausel nicht, eine doppelte Entschädigung von Versicherung und Unfallverursacher zu erhalten. Im Wesentlichen ist sie nur dazu gedacht, den Unfallverursacher von Forderungen der Versicherung zu befreien, was aber nicht heißt, dass derselbe dann auch nochmal an den Versicherten bzw. Geschädigten zahlen muss.
Die Frage, ob der Versicherungsvertrag in seiner heutigen Form noch fair und transparent ist und ob die gezahlte Prämie überhaupt noch angemessen im Verhältnis zum tatsächlich abgedeckten Risiko ist, wurde zuletzt in Fachkreisen immer lauter diskutiert.
Es wurde daher gefordert, dass die Versicherungsverträge künftig klar und transparent abgefasst werden und der Versicherte offen darüber informiert wird, was im Schadensfall wirklich gilt. Dies auch um zu vermeiden, dass derselbe auf zusätzliche finanzielle Sicherheit im Ernstfall vertraut, die er dann aber nicht erhält. Inwieweit die Versicherungsgesellschaften ihre Verträge überarbeiten werden, bleibt vorerst abzuwarten.