Streitigkeiten im Familienunternehmen

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Hotels, Höfe, Handwerks- und Handelsbetriebe werden häufig in Form eines Familienunternehmens geführt. Nicht selten kommt es hier aber zu Streitigkeiten, die in Gerichtsverfahren enden: besonders dann, wenn ein mitarbeitendes Familienmitglied aus dem Unternehmen aussteigt und finanzielle Ansprüche geltend macht. Doch welcher Art und wie hoch sind diese? Welche Rechte hat ein Mitglied im Familienunternehmen?

Ein Familienunternehmen nach Art. 230bis ZGB besteht, wenn ein oder mehrere Familienangehörige ihre Arbeitskraft regelmäßig für die Familie / im familieneigenen Unternehmen einsetzen. 
In diesem Fall gewährt die genannte Bestimmung den Familienmitgliedern ein Recht auf Unterhalt und sichert ihnen eine Beteiligung am Gewinn des Familienunternehmens sowie an den erwirtschafteten Betriebszuwächsen zu, und zwar verhältnismäßig zur geleisteten Arbeit. Konkret bedeutet dies, dass berechnet wird, wieviel das Mitglied (in Prozent ausgedrückt) tatsächlich zur Gesamtleistung des Betriebs beigetragen hat, während Angaben zu Steuerzwecken vonseiten der Rechtsprechung lediglich indikativer Charakter zugemessen wird.
Zum oben erwähnten Unterhalt gilt folgendes: in der Praxis hat das anspruchsstellende Familienmitglied diesen zumeist bereits de facto genossen bzw. ausbezahlt erhalten, weswegen der entsprechende Betrag von den Gewinnen / Betriebszuwächsen in Abzug zu bringen ist. Um diesen zu quantifizieren, wird auch auf den Lebensstil abgestellt, den das Mitglied an den Tag gelegt hat – es ist nämlich häufig nicht möglich, den zugewiesenen Unterhalt Jahre später im Detail nachzuvollziehen.

Wichtig zu betonen ist, dass Art. 230bis ZGB nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das mitarbeitende Mitglied seine Arbeitsleistung nicht in einem anderen Rechtsverhältnis erbringt, wie bspw. als Angestellter des Unternehmens mit Auszahlung eines Lohns oder als Mitgesellschafter in einem in Gesellschaftsform organisierten Betrieb.

Da das Familienunternehmen formell bloß auf den Namen des Inhabers lautet, wird häufig übersehen, dass die übrigen Mitglieder – neben den beschriebenen pekuniären Ansprüchen – auch Mitspracherechte bei der Führung des Betriebes haben. Im Besonderen können diese gemäß Art. 230bis ZGB z.B. über den Einsatz der Gewinne / Zuwächse sowie über Fragen der außerordentlichen Verwaltung mitentscheiden: die jeweiligen Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Mitglieder einerseits das Recht haben, bestimmte Entscheidungen bezüglich der Führung mitzutragen; andererseits können diese ihre Teilhaberschaft auch in finanzieller Hinsicht geltend machen. 
Es ist daher sowohl für den Unternehmer als auch für die Familienangehörigen ratsam, sich umfassend über deren Rechte und Pflichten im Familienbetrieb zu informieren, um Streitigkeiten vorzubeugen. 

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